Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 70. 1918. 533 
a) die Länge der Bande, an der Innenseite (d. h. an der beim Billardspiel 
von den Bällen getroffenen Kante) gemessen; 
b) zu jeder Bande die Angabe: ob sie sich in einem benutzten oder einem un- 
beuutzten Billard befindet, oder ob sie lose lagert; 
Jc) die Bezeichnung des Eigentümers der Bande; 
d)) die Lagerstelle der Bande. 
Die Meldung ist bis zum 1. Mai 1918 an die Kautschuk-Meldbestelle, Berlin W. 9, 
Potsdamer Str. 10/11, zu erstatten. 
83. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung sind verpflichtet: alle natürlichen oder juristischen Personen, ein- 
schließlich öffentlichrechtlicher Körperschaften und Verbände, die Gegenstände der im 
& 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben. 
g 4. 
Auskunftserteilung. 
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist auf Erfordern zu gestatten, die 
Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume 
zu besichtigen und zu untersuchen, in denen zu meldende Gegenstände erzeugt, gelagert 
oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
5 5. 
6 Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Diese Bekanntmachung tritt am 20. April 1918 in Kraft. 
Altona, den 20. April 1918. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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