Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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münde,  Anklam  und  leckermünde,  sowie  dem  hiesigen
  städtischen  Hafenamte  in  Empfang  genommen
werden.
Stettin,  den  20.  März  1914.
Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage.

Lindenberg.
der  Königlichen  Direktion  der  Rentenbank.
206)  Bekanntmachung.

In  unserer  Bekanntmachung  vom  13.  Februar
1914  betreffend  die  Auslosung  von  Pommerschen
Rentenbriefen  —  Amtsblatt  Nr.  8  vom  21.  Februar
1914  —  muß  es  heißen:

zu  l  mit  den  Zinsscheinen  Reihe  I  Nr.  4/16
statt  14/16.

Stettin,  den  20.  März  1914.

Königliche  Direktion  der  Rentenbank.

anderer  Behörden.

207)  Ortsstatut
betreffend

die  Reinigung  der  ed  uchen  Wege  der
Stadt  Stettin.

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung
  vom  10.  April  1913  wird  mit
Zustimmung  der  Polizeiverwaltung  gemäß  8§§  11
und  53  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
und  §§  4  und  5  des  Gesetzes  über  die  Reinigung
öffentlicher  Wege  vom  1.  Juli  1912  (G.  S.  S.  187)
folgendes  Ortsstatut  erlassen:

§  1.
Die  Stadtgemeinde  besorgt  die  polizeimäßige
Reinigung  aller  öffentlichen  Wege  im  Stadtbezirk,
soweit  nicht  im  §  3  etwas  anderes  bestimmt  ist.

82.

Die  polizeimäßige  Reinigung  ist  beschränkt  auf
die  Wege,  die  überwiegend  dem  inneren  städtischen
Verkehr  dienen.  Diese  sind:

a)  alle  Wege  innerhalb  der  geschlossenen  Ortsl



außerhalb  der  geschlossenen  Ortslage  die
Wege,  für  welche  dies  durch  Beschluß  des
Bezirksausschusses  festgestellt  ist.

3.

Die  Entfernung  nä  Schnee,  Schneeschlamm
und  Eis  von  den  Bürgersteigen  und  deren  Bestreuung
  bei  Winterglätte  wird  innerhalb  der  geschlossenen
Ortslage  den  Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke
  mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die  Stadtgemeinde
  zur  Erfüllung  der  Leistungen  verpflichtet  ist.

Die  Abfuhr  des  von  den  Bürgersteigen  entfernten
  Schnees,  Schneeschlammes  und  Eises  ist
Sache  der  Stadtgemeinde.

.

Den  Eigentümern  E  3)  werden  solche  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich  Berechtigte
gleichgestellt,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbarkeit
  oder  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
zusteht.  Jedoch  werden  den  Eigentümern  auch  die
Wohnungsberechtigten  (8§  1093  des  B.  G.  B.)

gleichgestellt.

g  5
Die  nach  §  4  Verpflichteten  sind  in  erster  Reihe,
die  nach  §  3  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe  zu
den  in  §  3  angegebenen  beistungen  verpflichtet.

Die  nach  88  3  udd  4  Verpflichteten  sind  berechtigt,
  sich  durch  Vermittlung  des  Magistrats  gemeinschaftlich
  gegen  die  Haftpflicht  zu  versichern,  die
sie  wegen  Nichterfüllung  oder  mangelhafter  Erfüllung
der  ihnen  nach  §  3  dieses  Ortsstatuts  obliegenden
Verpflichtungen  betrifft.

Dies  Ortsstatut  tritt  an  die  Stelle  der  §8  1
und  2  des  Ortsstatuts  betr.  die  Reinigung  der
Straßen  und  Plätze  der  Stadt  Stettin  vom  30.  Januar
  1890.  Es  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung
  in  Kraft.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  betr.  die  Erweiterung
  des  Stadikreises  Stettin  vom  18.  April  1911
(G.  S.  S.  58)  für  die  Sonderbezirke  Neuwestend
und  Braunsfelde  erlassenen  besonderen  Bestimmungen
(Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin
vom  21.  Mai  19119  bleiben  aufrechterhalten.

Stettin,  den  15.  April  1913.

(L.  S.)
Der  Magistrat.
Ackermann.  A.  Jessen.

Dem  vorstehenden  Ortsstatut  vom  15.  April
d.  Is.  erteile  ich  hierdurch  meine  Zustimmung.
Stettin,  den  22.  April  1913.
(L.  S.)
Der  Polizeipräsident.
In  Vertretung:
I.  1320/4.  13.  Lenoir.

Beschluß.

Das  von  den  städtischen  Körperschaften  mit  Zustimmung
  der  Polizeiverwaltung  gemäß  11
und  53  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
und  §§  4  und  5  des  Gesetzes  über  die  Reinigung
öffentlicher  Wege  vom  1.  Juli  1912  erlassene  Ortsstatut,
  betreffend  die  Reinigung  der  öffentlichen  Wege
der  Stadt  Stettin  vom  15.  April  1913  wird  auf
Grund  des  §  16  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom
1.  August  1883  bestätigt.

Stettin,  den  7.  Mai  1913.

 

(L.  S.)
Der  Bezirksausschuß  zu  Stettin.
C.  273/1  13.  Moelle.