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münde, Anklam und leckermünde, sowie dem hiesigen
städtischen Hafenamte in Empfang genommen
werden.
Stettin, den 20. März 1914.
Der Regierungs-Präsident.
Im Auftrage.
Lindenberg.
der Königlichen Direktion der Rentenbank.
206) Bekanntmachung.
In unserer Bekanntmachung vom 13. Februar
1914 betreffend die Auslosung von Pommerschen
Rentenbriefen — Amtsblatt Nr. 8 vom 21. Februar
1914 — muß es heißen:
zu l mit den Zinsscheinen Reihe I Nr. 4/16
statt 14/16.
Stettin, den 20. März 1914.
Königliche Direktion der Rentenbank.
anderer Behörden.
207) Ortsstatut
betreffend
die Reinigung der ed uchen Wege der
Stadt Stettin.
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
vom 10. April 1913 wird mit
Zustimmung der Polizeiverwaltung gemäß 8§§ 11
und 53 der Städteordnung vom 30. Mai 1853
und §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (G. S. S. 187)
folgendes Ortsstatut erlassen:
§ 1.
Die Stadtgemeinde besorgt die polizeimäßige
Reinigung aller öffentlichen Wege im Stadtbezirk,
soweit nicht im § 3 etwas anderes bestimmt ist.
82.
Die polizeimäßige Reinigung ist beschränkt auf
die Wege, die überwiegend dem inneren städtischen
Verkehr dienen. Diese sind:
a) alle Wege innerhalb der geschlossenen Ortsl
außerhalb der geschlossenen Ortslage die
Wege, für welche dies durch Beschluß des
Bezirksausschusses festgestellt ist.
3.
Die Entfernung nä Schnee, Schneeschlamm
und Eis von den Bürgersteigen und deren Bestreuung
bei Winterglätte wird innerhalb der geschlossenen
Ortslage den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke
mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit
der Eigentümer an ihrer Stelle die Stadtgemeinde
zur Erfüllung der Leistungen verpflichtet ist.
Die Abfuhr des von den Bürgersteigen entfernten
Schnees, Schneeschlammes und Eises ist
Sache der Stadtgemeinde.
.
Den Eigentümern E 3) werden solche zur
Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigte
gleichgestellt, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit
oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zusteht. Jedoch werden den Eigentümern auch die
Wohnungsberechtigten (8§ 1093 des B. G. B.)
gleichgestellt.
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Die nach § 4 Verpflichteten sind in erster Reihe,
die nach § 3 Verpflichteten erst in zweiter Reihe zu
den in § 3 angegebenen beistungen verpflichtet.
Die nach 88 3 udd 4 Verpflichteten sind berechtigt,
sich durch Vermittlung des Magistrats gemeinschaftlich
gegen die Haftpflicht zu versichern, die
sie wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung
der ihnen nach § 3 dieses Ortsstatuts obliegenden
Verpflichtungen betrifft.
Dies Ortsstatut tritt an die Stelle der §8 1
und 2 des Ortsstatuts betr. die Reinigung der
Straßen und Plätze der Stadt Stettin vom 30. Januar
1890. Es tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung
in Kraft.
Die auf Grund des Gesetzes betr. die Erweiterung
des Stadikreises Stettin vom 18. April 1911
(G. S. S. 58) für die Sonderbezirke Neuwestend
und Braunsfelde erlassenen besonderen Bestimmungen
(Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin
vom 21. Mai 19119 bleiben aufrechterhalten.
Stettin, den 15. April 1913.
(L. S.)
Der Magistrat.
Ackermann. A. Jessen.
Dem vorstehenden Ortsstatut vom 15. April
d. Is. erteile ich hierdurch meine Zustimmung.
Stettin, den 22. April 1913.
(L. S.)
Der Polizeipräsident.
In Vertretung:
I. 1320/4. 13. Lenoir.
Beschluß.
Das von den städtischen Körperschaften mit Zustimmung
der Polizeiverwaltung gemäß 11
und 53 der Städteordnung vom 30. Mai 1853
und §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 erlassene Ortsstatut,
betreffend die Reinigung der öffentlichen Wege
der Stadt Stettin vom 15. April 1913 wird auf
Grund des § 16 des Zuständigkeitsgesetzes vom
1. August 1883 bestätigt.
Stettin, den 7. Mai 1913.
(L. S.)
Der Bezirksausschuß zu Stettin.
C. 273/1 13. Moelle.