Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

546 Nr. 72. 1918. 
Bekanntmachung, 
betreffend Reichs-Jahres-Meldekarte füra gewerbliche Verbraucher von Kohle, 
Koks und Briketts. 
Auf Grund der 88§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung. des 
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (R##l. S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 5 der 
Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RG#Bl. S. 604) 
und der 9§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (Rel. S. 193) 
wird bestimmt: 
§ 1. Meldepflichtige Personen und Zeitpunkt der Meldung. 
I. Zur Ausstellung der Reichs-Jahres-Meldekarte sind alle gewerblichen Ver- 
braucher von Kohle, Koks und Briketts verpflichtet, die gemäß der Bekanntmachung 
vom 15. April 1918 zur Einreichung einer Meldekarte über ihren Kohlenverbrauch 
und -bedarf im Monat Mai verpflichtet sind. 
II. Die Reichs-Jahres-Meldekarte ist zusammen mit der im Absatz 1 erwähnten 
Mai-Meldekarte, also in der Zeit vom 1. bis 5. Mai, einzureichen. Einreichen einer 
derselben ohne die andere macht auch die eingereichte Karte unwirksam. · 
§2.Jnhaltdcheldung. 
I. Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus dem hierfür ausgegebenen amtlichen 
Bordruck (§ 3 II), der in allen Teilen genau auszufüllen ist. Die Mengenangaben haben 
in Tonnen gleich 1000 Kilogramm zu erfolgen. 
II. Als „voller Monatsbedarf im Winter 1918/19“ (Reihe 9) ist diejenige Menge 
einzutragen, die der Verbraucher im Monats durchschnitt des Winterhalbjahrs Ok- 
tober 1918/März 1919 bei normalem Betrieb unter der Annahme, daß in dieser Zeit 
die gegenwärtigen Kriegsverhältnisse andauern, nötig zu haben glaubt. 
III. Als „Mindestmonatsbedarf bei schärfstem Wagenmangel“ (Reihe 10) ist die 
geringste Monatsmenge einzutragen, die der Verbraucher in Anbetracht seiner etwaigen 
besonderen Kriegswichtigkeit selbst im Falle schärfsten Wagenmangels unter allen Um- 
ständen beanspruchen zu müssen glaubt. Tatsachen, welche diese besondere Kriegswichtig- 
keit begründen, sind unter „Bemerkungen“ anzugeben. 
IV. Kampagnebetriebe, deren Kampagne in das Winterhalbjahr fällt (Rohzucker- 
fabriken usw.) und die sich in den Sommermonaten für die Kampagne mit Brennstoffen 
bevorraten, haben in Reihe 9 diejenige Menge einzutragen, die sie in den Sommer= 
monaten insgesamt auf Vorrat beziehen wollen. In Reihe 10 ist von ihnen diejenige 
Menge anzugeben, die sie während der Kampagne im Monats durchschnitt der Kam- 
pagne selbst noch beziehen müssen. Die Eintragungen in Reihe 9 und 10 haben von 
den Kampagnebetrieben mit roter Tinte zu geschehen (z. B. eine Rohzuckerfabrik, 
deren Kampagne 3 Monate dauert, hat einen Gesamtkampagneverbrauch von 13.000 t 
und will in den Sommermonaten 7000 t auf Vorrat beziehen. Es sind mit roter Tinte
	        
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