Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 74. 1918. 569 
nicht wesentlich mehr Säure als die zur Überführung von 1 kg Zucker in Kunsthonig 
erforderliche Menge vorhanden und eine zur Verhütung mißbräuchlicher Anwendung 
der Säure geeignete Gebrauchsanweisung beigegeben ist; zur Überführung von 1 kg 
Zucker in Kunsthonig genügen 5 cem 4prozentiger Salzsäure oder 5 cem 25prozentiger 
Phosphorsäure. · 
d) Andere Mineralstoffe, insbesondere auch Alaun und Bisulfate, sind als Be- 
standteile von Kunsthonigessenz oder Kunsthonigpulver unzulässig. 
· 6. Marmeladenpulver, Marmeladenextrakt und dergl. 
Künstliche Erzeugnisse dieser Art sind nicht zuzulassen. 
7. Geleepulver, Sülzepulver und dergl. 
a) Unreiner Leim oder Gelatine, die den Anforderungen an Speisegelatine nicht 
entspricht, dürfen in Geleepulver und dergl. nicht enthalten sein. 
b) Ersatzmittel zur Bereitung von Gelee oder dergl., in deren Bezeichnung auf 
Früchte oder bestimmte Fruchtarten hingewiesen wird, müssen als Kunsterzeugnisse (z. B. 
„Kunstgeleepulver") gekennzeichnet sein. Sofern Früchte bei der Herstellung nicht ver- 
wendet worden sind, darf in der Bezeichnung auf Früchte gegebenenfalls nur in der 
Form „mit Himbeeraroma“ oder dergl. hingewiesen werden. 
8. Puddingpulver, Speisepulver und dergl. 
a) Unreiner Leim oder Gelatine, die den Anforderungen an Speisegelatine nicht! 
entsprechen, dürfen in Puddingpulver und dergl. nicht enthalten sein. 
b) Mineralstoffe, mit Ausnahme von Kochsalz, sind als Zusatz zu Puddingpulver 
und dergl. unzulässig. 
c) Bei Puddingpulver und dergl., in dessen Bezeichnung auf Früchte oder be- 
stimmte Fruchtarten oder auf „rote Grütze“ hingewiesen wird, muß eine etwaige künst- 
liche Färbung deutlich angegeben sein. 
4) Sofern Puddingpulver oder dergl. bei der Zubereitung im Haushalt noch. 
einen Zusatz von Zucker erfordert, muß dies und die erforderliche Menge an Zucker in 
einer Gebrauchsanweisung angegeben sein. 
9. Würzen, Extrakte und dergl. 
a) Durch Abbau von Eiweiß oder eiweißähnlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse, 
die zum Würzen von Suppen, Tunken, Gemüsen bestimmt sind („Würzen"), müssen den 
nachstehenden Anforderungen entsprechen: 
1. Zum Abbau des Eiweißes oder der eiweißähnlichen Stoffe dürfen Salz- 
säure und Schwefelsäure nur als technisch reine, arsenfreie Säuren ver- 
wendet sein; Kaliumverbindungen dürfen bei der Herstellung nicht ver- 
wendet sein, Kalziumverbindungen nur zur Neutralisation und Fällung 
von Schwefelsäure oder zur Fällung von Sulfaten, Ammoniak oder Am- 
moniumverbindungen nur zum Abvbau, nicht aber zur Neutralisation der 
Säure oder als nachträglicher Zusatz. . 
2. In 100 g der fertigen Würze sollen, je nachdem sie in flüssiger oder pasten- 
artiger Form in den Verkehr gebracht wird, enthalten sein:
	        
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