570 Nr. 70. 1918.
bei flüssiger bei pastenartiger
Würze ürze
mindestens 18,0 g 32,0 g organische Stoffe,
„ 2,6. g 4,6 g Gesamtstickstoff,
« 1,0 g 1,8 g Aminosäurenstickstoff,
höchstens 23,0 8 50,0 g Kochsalz.
Für trockne Würzen gelten die gleichen Mindestgehalte, wie für pastenartige, ihr
Kochsalzgehalt soll 55 v. H. nicht übersteigen; sofern solche Würzen diesen Anforderungen
nicht entsprechen, sollen sie aber den Anforderungen und Bestimmungen im. § 2 der
Bundesratsverordnung über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel vom 25. Oktober
1917 (RGBl. S. 969) genügen, also z. B. der Vorschrift, daß ihrer handelsüblichen Be-
zeichnung das Wort „Ersatz“ beigefügt sein muß.
b) Durch Ausziehen pflanzlicher oder tierischer Stoffe hergestellte Erzeugnisse,
die zum Würzen von Suppen, Tunken, Gemüsen bestimmt sind, aber den Anforde-
rungen unter à 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als „Würze" — für sich oder in Wort-
verbindungen — bezeichnet sein; als „Auszug“ oder „Extrakt“ dürfen sie nur dann be-
zeichnet sein, wenn zugleich der Rohstoff angegeben ist, aus dem sie durch Ausziehen her-
gestellt sind. Ihr Kochsalzgehalt darf den bei Würze entsprechender Form zugelassenen
nicht übersteigen.
c) Würzen und Auszüge (Extrakte), die bei der Geschmacksprüfung einen unzu-
länglichen Würzwert aufweisen, sind nicht zuzulassen. Zur Geschmacksprüfung sind bei
flüssigen Erzeugnissen 3,5 g, bei pastenartigen Erzeugnissen 2,0 g in 100 cem warmem
Wasser, gegebenenfalls unter Zusatz von Kochsalz, aufzulösen.
10. Salatwürze, Salattunke und dergl.
Derartige Erzeugnisse sind nur zuzulassen, wenn die Bezeichnung den deutlichen
und in die Augen fallenden Zusatz „ohne Ol“ enthält, und wenn im übrigen weder
durch die Bezeichnung, Anpreisung oder Gebrauchsanweisung, noch durch die Auf-
machung (Gefäßform, Abbildungen, Bezettelung usw.) auf Ol oder Salatöl hinge-
wiesen wird.
11. Tee-Ersatz.
a) Tee-Ersatzmittel, die in erheblicher Menge gesundheitlich bedenkliche oder
wertlose Pflanzenteile enthalten, sind nicht zuzulassen.
b) Tee-Ersatzmittel, deren Bezeichnung oder Umhüllung den Anschein zu er-
wecken geeignet ist, daß sie aus echtem Tee (Thea chinensis) bestehen, sind als irre-
führend bezeichnet anzusehen.
Berlin, den 8. April 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
v. Waldow.