Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

570 Nr. 70. 1918. 
bei flüssiger bei pastenartiger 
Würze ürze 
mindestens 18,0 g 32,0 g organische Stoffe, 
„ 2,6. g 4,6 g Gesamtstickstoff, 
« 1,0 g 1,8 g Aminosäurenstickstoff, 
höchstens 23,0 8 50,0 g Kochsalz. 
Für trockne Würzen gelten die gleichen Mindestgehalte, wie für pastenartige, ihr 
Kochsalzgehalt soll 55 v. H. nicht übersteigen; sofern solche Würzen diesen Anforderungen 
nicht entsprechen, sollen sie aber den Anforderungen und Bestimmungen im. § 2 der 
Bundesratsverordnung über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel vom 25. Oktober 
1917 (RGBl. S. 969) genügen, also z. B. der Vorschrift, daß ihrer handelsüblichen Be- 
zeichnung das Wort „Ersatz“ beigefügt sein muß. 
b) Durch Ausziehen pflanzlicher oder tierischer Stoffe hergestellte Erzeugnisse, 
die zum Würzen von Suppen, Tunken, Gemüsen bestimmt sind, aber den Anforde- 
rungen unter à 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als „Würze" — für sich oder in Wort- 
verbindungen — bezeichnet sein; als „Auszug“ oder „Extrakt“ dürfen sie nur dann be- 
zeichnet sein, wenn zugleich der Rohstoff angegeben ist, aus dem sie durch Ausziehen her- 
gestellt sind. Ihr Kochsalzgehalt darf den bei Würze entsprechender Form zugelassenen 
nicht übersteigen. 
c) Würzen und Auszüge (Extrakte), die bei der Geschmacksprüfung einen unzu- 
länglichen Würzwert aufweisen, sind nicht zuzulassen. Zur Geschmacksprüfung sind bei 
flüssigen Erzeugnissen 3,5 g, bei pastenartigen Erzeugnissen 2,0 g in 100 cem warmem 
Wasser, gegebenenfalls unter Zusatz von Kochsalz, aufzulösen. 
10. Salatwürze, Salattunke und dergl. 
Derartige Erzeugnisse sind nur zuzulassen, wenn die Bezeichnung den deutlichen 
und in die Augen fallenden Zusatz „ohne Ol“ enthält, und wenn im übrigen weder 
durch die Bezeichnung, Anpreisung oder Gebrauchsanweisung, noch durch die Auf- 
machung (Gefäßform, Abbildungen, Bezettelung usw.) auf Ol oder Salatöl hinge- 
wiesen wird. 
11. Tee-Ersatz. 
a) Tee-Ersatzmittel, die in erheblicher Menge gesundheitlich bedenkliche oder 
wertlose Pflanzenteile enthalten, sind nicht zuzulassen. 
b) Tee-Ersatzmittel, deren Bezeichnung oder Umhüllung den Anschein zu er- 
wecken geeignet ist, daß sie aus echtem Tee (Thea chinensis) bestehen, sind als irre- 
führend bezeichnet anzusehen. 
Berlin, den 8. April 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 
v. Waldow.
	        
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