Nr. 74. 1918. 571
Bekanntmachung
über die Zugehörigkeit zu den Ersatzlebensmitteln.
Vom 8. April 1918.
Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigung von Ersatz-
lebensmitteln vom 7. März 1918 (R#l. S. 113) werden folgende Grundsätze aufgestellt:
I. Ersatzlebensmittel im Sinne der Verordnung vom 7. März 1918 sind alle Le-
bensmittel, die dazu bestimmt sind, Nahrungs= oder Genußmittel in gewissen Eigen-
schaften oder Wirkungen zu ersetzen.
II. Unerheblich für die Zuordnung eines Mittels zu den Ersatzlebensmitteln im
Sinne der Verordnung ist:
1. die Frage, ob und inwieweit das Mittel tatsächlich geeignet ist, ein anderes
Lebensmittel zu ersetzen;
es kann diesem in der Zusammensetzung, im Nähr= oder Genußwert, im
Gehalt an den einzelnen Nähr= oder Genußstoffen mehr oder weniger nahe-
kommen (Kunsthonig), oder es kann bei wesentlich anderer Zusammensetzung
nur einzelne Eigenschaften oder Wirkungen des zu ersetzenden Lebens-
mittels haben (Backpulver für Hefe, Malzkaffee für Kaffee);
2. die Darbietungsform des Mittels;
es kann dem zu ersetzenden Lebensmittel äußerlich und in der Anwendungs-
art mehr oder weniger ähnlich sein (Kunsthonig, Bierersatz), oder es kann
auf einer anderen Stufe der Zubereitung und in einer anderen Form dem
Verbraucher dargeboten werden (Kunsthonigpulver, Kunsthonigessenz, Ge-
würzwürfel, Tunkenpulver);
3. die Bezeichnung des Mittels;
es kann ausdrücklich als „Ersatz“ oder dergleichen bezeichnet sein, oder di
Zweckbestimmung kann aus dem sonstigen Inhalt der Bezeichnung, au
Abbildungen, aus der Bezettelung, der Ankündigung, der Gebrauchsanwei-
sung oder aus anderen Umständen hervorgehen; auch ein Mittel, das in der
Bezeichnung und der äußeren Form dem zu ersetzenden Lebensmittel gleicht,
kann als Ersatzlebensmittel gelten, wenn es in der Art und Menge der zu
keiner Ferstellung verwendeten Rohstoffe von dem normalen Lebensmittel
abweicht;
4. die Frage der Neuheit des Mittels;
es kann bereits in der Friedenszeit hergestellt und verwendet worden sein
(Kaffee-Ersatz, Backpulver), oder es kann ein neuartiges Erzeugnis bilden
(Muschelwurst, Gewürzwürfel).
4 III. Ausgenommen sind unvermischte Naturerzeugnisse, die ihrem Ursprung ent-
sprechend in herkömmlicher, handelsüblicher Weise bezeichnet und nicht als Ersatz für
andere Lebensmittel feilgehalten oder angepriesen werden, wie Blätter einer einzelnen
Pflanzenart, z. B. Brombeerblätter (auch in zerkleinerter Form als Tee), Wildgemüse,
Tapiokamehl, Wickenmehl, Robbenfleisch (auch in geräuchertem Zustande).