1918.
Nr. 76.
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Rückseite zu Anlage 2.
1. Die Abgabebescheinigung darf nur ausgestent werden, wenn die abgegebenen Schuhe oder Stiefel na
Entscheid der Annahmestelle noch so gut erhalten sind, daß sie ohne erhebliche Instandsetzungsarbeiten sich no
zum Straßengebrauch eignen. Sohlen und Flecken gelten nicht als erhebliche Instandsetzungsarbeiten.
Die Entscheidung der Annahmestelle ist endgültig. Abgabebescheinigungen dürfen nicht übertragen werden.
2. Die Annahmestellen dürfen Abgabebescheinigungen nicht ausfertigen, in deren Vordruck Anderungen
vorgenommen sind.
3. Gegen die Übergabe dieser Abgabebescheinigung erhält die darauf bezeichnete Person für den eigenen
Hebrauch geinen, über ein neues Paar ausgestellten Schuhbedarfsschein durch die für ihren Wohnort zuständige
usfertigungsstelle.
4. Auf Grund dieser Abgabebescheinigung wird ein Schuhbedarfsschein ausgefertigt ohne Rücksicht auf den
Bestand, den die bezeichnete Person an Schuhwerk hat. Er ist auch dann auszufertigen, wenn die bezeichnete Per-
son innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten schon Schuhbedarfsscheine erhalten hat.
5. Befinden sich unter dem abgegebenen Schuhwerk Kinderschuhe und Kinderstiefel (d. h. Schuhwerk bis
einschließlich Größe 35), so darf der Schuhbedarfsschein nur für Kinderschuhe und Kinderstiefel ausgefertigt werden.
6. Die Ausfertigungsstellen haben Abgabebescheinigungen surückzuweisen, auf denen Name, Stand und
Wohnort des Abgebenden nicht angegeben oder in deren Vordruck nderungen vorgenommen sind, wenn der Aus-
fertigungsvermerk nicht mit Angabe von Ort und Datum sowie mit dem Stempel der ausfertigenden Behörde und
mit der Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten bezw. An estellten oder mit dessen Unter-
schriftsstempel nebst seinem von ihm handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) versehen ist, oder wenn
durch kunnid welche Veränderungen der Verdacht einer Übertragung oder mißbräuchlichen Benutzung be-
gründet ist.
Neichstrafgeetzbuches
rechtswidriger Absicht eine Veränderung an der abgestempelten Abgabe escheinigung vornimmt und von dieser
zum Zwecke einer Fälschung Gebrauch macht, ebenso wer von einer derart gefälschten Abgabebescheinigung trotz
Kenntnis solcher Veränderung zum Zwecke einer Täuschung G ebrauch macht. Im übrigen wird jede miß räuch-
liche Verwendung der Abgabebescheinigung, insbesondere ihre über tragung oder die Verwendung für
eine an dere Person als die, auf die sie ausgestellt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu 15 000 JX oder mit einer dieser Strafen bestraft.