Ar. 77. 591
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 29. April 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Verbot der Verbreitung eines Flugblatts
im Heere. (2) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Tisch-
wäsche in Gewerbebetrieben und den Verkauf von Leinen= und Baum-
wollgeweben. (3) Bekanntmachung, betreffend Absatz der Herbstgemüse-
konserven aus der Ernte 1917. (4) Bekanntmachung, betreffend Ersatz-
lebensmittel.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. April 1918, betreffend Verbot der Verbreitung
eines Flugblatts im Heere.
ie nachstehend abgedruckte Anordnung des stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 23. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Mcerheimb.
Nr. 695. Altona, den 19. April 1918.
Verbot der verbreitung einos Flugblattes fm Heere.
Es ist verboten, das vom Mitglied des Reichstages Dr. Müller (Meiningen) her-
ausgegebene politische Flugblatt: „Die Feldgrauen und wir zu Hause“ im Heere zu
verbreiten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Belagerungszustandsgesetzes
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — RGl. S. 813 — bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot bekannt zu machen.
v. Falk.
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