Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

592 Nr. 77. 1918. 
# Bekanntmachung vom 24. April 1918, betreffend Beschlagnahme von Tisch- 
wäsche in Gewerbebetrieben und den Verkauf von Leinen= und Baumwoll= 
geweben. 
Nachstehende in Nr. 16 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle veröffent- 
lichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 20. April 1918, be- 
treffend Beschlagnahme von Tischwäsche in Gewerbebetrieben und den Verkauf 
von Leinen= und Baumwollgeweben wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kom- 
munalverbände (Rbl. Nr. 112) finden Anwendung. 
Schwerin, den 24. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Gekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über die Beschlagnahme von Tischwäsche in Gewerbebetrieben und den Verkauf 
von Leinen= und Baumwollgeweben. 
Vom 20. April 19187). 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle 
vom 22. März 1917 (RBl. S. 257) "*) in Verbindung mit der Bekanntmachung der 
Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichs- 
bekleidungsstelle vom 4. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 82) “““) wird folgendes 
bestimmt: 
81. 
Die im Besitz von Gewerbebetrieben befindliche, zur Veräußerung bestimmte, ge- 
brauchte und ungebrauchte Tischwäsche (weiße und farbige waschbare Tisch= und Mund- 
tücher), die aus Web-, Wirk= und Strickwaren hergestellt ist, wird beschlagnahmt. 
Ausgenommen von der Beschlagnahme ist diejenige Tischwäsche, die entweder aus- 
schließlich aus Natur= oder Kunstseide oder aus halbseidenen Stoffen, sofern Kette oder 
Schuß ausschließlich aus Natur= oder Kunstseide besteht, oder aus reinem Papiergarn- 
gewebe hergestellt ist, oder die ungefüttert ist und zur Hälfte oder mehr — der Fläche 
nach — aus Tüll, Filet, Stickerei oder Spitzenstoff besteht. 
*) Erscheint im Reichsanzeiger Nr. 93 vom 20. April 1918. 
2 Mitteilungen Nr. 9 S. 1 
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Mitteilungen Nr. 10 S. 13.
	        
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