Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

604 Nr. 78. 1918. 
äußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren vom 
23. Dezember 1916 (Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 2 vom 23. Dezember 
1916) sowie ihre Nachträge, insofern darin der Verkehr mit getragenen Schuhwaren 
geregelt ist, bis auf weiteres fiunngemäße Anwendung. Soweit in diesen Ausführungs- 
bestimmungen die Reichsbekleidungsstelle erwähnt ist, tritt an ihre Stelle die Reichs- 
stelle für Schuhversorgung. 
Anmerkung: 
Nach 7 5 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung einer Reichs- 
stelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 -& oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer 
den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit getra- 
genen Schuhwaren und gebrauchten Gegenständen aus Leder zuwiderhandelt. 
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf 
die sh 6 strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 30. März 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand. 
Wallerstein. Dr. Gümbel. 
! Berichtigung. 1 
In Nr. 5 der Mitteilungen vom 2. Februar 1918 S. 32 sind in der Notiz „Bezug 
von Täcksen und Schännel-Nägeln“ Ausführungen der Ersatzsohlen-G. m. b. H. als Be- 
kanntmachung bezeichnet worden. Es handelt sich nicht um eine Bekanntmachung, 
sondern ein Rundschreiben der Ersatzsohlen-G. m. b. H. 
Berlin, den 6. April 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Verwaltungsabteilung. 
  
(2) Bekanntmachung vom 27. April 1918 betreffend Frühgemüse und Frühobst. 
Nachstehende in Nr. 88 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, zu Ber- 
lin vom 5. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die
	        
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