604 Nr. 78. 1918.
äußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren vom
23. Dezember 1916 (Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 2 vom 23. Dezember
1916) sowie ihre Nachträge, insofern darin der Verkehr mit getragenen Schuhwaren
geregelt ist, bis auf weiteres fiunngemäße Anwendung. Soweit in diesen Ausführungs-
bestimmungen die Reichsbekleidungsstelle erwähnt ist, tritt an ihre Stelle die Reichs-
stelle für Schuhversorgung.
Anmerkung:
Nach 7 5 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung einer Reichs-
stelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 -& oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer
den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit getra-
genen Schuhwaren und gebrauchten Gegenständen aus Leder zuwiderhandelt.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf
die sh 6 strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 30. März 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
! Berichtigung. 1
In Nr. 5 der Mitteilungen vom 2. Februar 1918 S. 32 sind in der Notiz „Bezug
von Täcksen und Schännel-Nägeln“ Ausführungen der Ersatzsohlen-G. m. b. H. als Be-
kanntmachung bezeichnet worden. Es handelt sich nicht um eine Bekanntmachung,
sondern ein Rundschreiben der Ersatzsohlen-G. m. b. H.
Berlin, den 6. April 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Verwaltungsabteilung.
(2) Bekanntmachung vom 27. April 1918 betreffend Frühgemüse und Frühobst.
Nachstehende in Nr. 88 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, zu Ber-
lin vom 5. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die