Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr.  78.  1918.

86.

Wer  den  vorstehenden  Vorschriften  zuwiderhandelt,  wird  gemäß  S  16  der  Verordnung
  über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte  vom  3.  April  1917  (RGl.  S.  307)  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bestraft.  Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Vorräte  erkannt
  werden,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem
Täter  gehören  oder  nicht.

8  6.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  in  Kraft.
Berlin,  den  5.  April  1918.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.  Verwaltungsabteilung.
v.  Tilly.

(3)  Bekanntmachung  vom  24.  April  1918,  betreffend  Verteilung  von  Leinennähzwirn
  an  Kleinhändler.

Nachstehende  in  Nr.  93  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  20.  April  1918,  betreffend  Verteilung
von  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitigen
  Bekanntmachungen  vom  4.  Januar  und  25.  Januar  1918  (Rbl.  Nr.  5
und  16)  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Verordnung  vom  29.  Jumi  1917  (Rbl.  Nr.  112)  betreffend  Kommunalverbände
  findet  Anwendung.

Schwerin,  den  24.  April  1918.

Grßherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.  «

Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle
über  Verteilung  von  Leinennähzwirn  an  Kleinhändler.
Vom  20.  April  1918.

Auf  Grund  der  §§  1  und  2  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  in  Fassung  der  Abänderungsverordnung  vom
10.  Jannar  1918  (RBl.  1917  S.  257,  1918  S.  16)  wird  folgendes  bestimmt: