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Nr. 78. 1918.
86.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß S 16 der Verordnung
über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGl. S. 307) mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
8 6.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 5. April 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Verwaltungsabteilung.
v. Tilly.
(3) Bekanntmachung vom 24. April 1918, betreffend Verteilung von Leinennähzwirn
an Kleinhändler.
Nachstehende in Nr. 93 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle vom 20. April 1918, betreffend Verteilung
von Leinennähzwirn an Kleinhändler, wird unter Bezugnahme auf die diesseitigen
Bekanntmachungen vom 4. Januar und 25. Januar 1918 (Rbl. Nr. 5
und 16) hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Verordnung vom 29. Jumi 1917 (Rbl. Nr. 112) betreffend Kommunalverbände
findet Anwendung.
Schwerin, den 24. April 1918.
Grßherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb. «
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Verteilung von Leinennähzwirn an Kleinhändler.
Vom 20. April 1918.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
vom 22. März 1917 in Fassung der Abänderungsverordnung vom
10. Jannar 1918 (RBl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) wird folgendes bestimmt: