604 Nr. 78. 1918.
äußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren vom
23. Dezember 1916 (Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle Nr. 2 vom 23. Dezember
1916) sowie ihre Nachträge, insofern darin der Verkehr mit getragenen Schuhwaren
geregelt ist, bis auf weiteres fiunngemäße Anwendung. Soweit in diesen Ausführungsbestimmungen
die Reichsbekleidungsstelle erwähnt ist, tritt an ihre Stelle die Reichsstelle
für Schuhversorgung.
Anmerkung:
Nach 7 5 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung einer Reichsstelle
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 -& oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer
den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen
Schuhwaren und gebrauchten Gegenständen aus Leder zuwiderhandelt.
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf
die sh 6 strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 30. März 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Der Vorstand.
Wallerstein. Dr. Gümbel.
! Berichtigung. 1
In Nr. 5 der Mitteilungen vom 2. Februar 1918 S. 32 sind in der Notiz „Bezug
von Täcksen und Schännel-Nägeln“ Ausführungen der Ersatzsohlen-G. m. b. H. als Bekanntmachung
bezeichnet worden. Es handelt sich nicht um eine Bekanntmachung,
sondern ein Rundschreiben der Ersatzsohlen-G. m. b. H.
Berlin, den 6. April 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Verwaltungsabteilung.
(2) Bekanntmachung vom 27. April 1918 betreffend Frühgemüse und Frühobst.
Nachstehende in Nr. 88 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, zu Berlin
vom 5. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die