Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 80. 1918. 629 
(3) Bekanntmachung vom 26. April 1918, betrefsend das Verbot des Haltens 
von Luxuspferden. 
Nachstehende Verordnung des Königl. stellvertretenden Generalkommandos des 
L. Armeekorps zu Altona vom 14. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
In den ritterschaftlichen Bezirken des Kommunalverbandes sind die in 
Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Generalkommandos beregten Geschäfte von 
dem für den Bezirk bestellten Großh. Kommissar wahrzunehmen. 
Schwerin, den 26. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
rb. Nr. 67 127. Nr. 675. Altona, den 14. April 1918. 
HReue Verordnung, 
betreffend Verbot des Haltens von Luxuspferden. 
Die Verordnung Ib Nr. 188 944 vom 24. November 1917 — KVl. 2281/17 — 
hat den von mir erwarteten Erfolg — restlose Nutzbarmachung der Luxuspferde für die 
Kriegswirtschaft — nicht gezeitigt. Ich hebe daher die genannte Verordnung mit dem 
1. Mai 1918 auf und ordne dafür im Interesse der Erhaltung des für die Kriegswirt- 
schaft außerordentlich wichtigen Pferdematerials auf Grund des § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 folgendes an: 
1. Die Haltung von. Luxuspferden ist verboten. Alle etwa noch vorhandenen 
Luxuspferde sind bis 1. Mai dem Erwerbsleben zuzuführen. 
2. Luxuspferde im Sinne dieser Bekanntmachung sind alle Pferde, die nicht in 
kriegswichtiger Weise im Gewerbe, Handel, Industrie und Landwirtschaft als Ge- 
brauchspferde tätig sind, oder nicht vom ordentlichen Pferdehandel für den dauernden 
schnellen Ausgleich der Pferdebestände verwendet werden. 
3. Jede andere; wenn auch nur zeitweise, Benutzung von Pferden als in kriegs- 
wichiiger Weise zum Gebrauche im Gewerbe, Handel, Industrie und Laudwirtschaft ist 
erboten. 
4. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 3 gelten nicht: 
3 für die Pferde der Mitglieder der regierenden deutschen Familien, 
b 2 die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts- 
personals, 
e) für die Pferde der Beamten im Reichs= oder Staatsdienste, soweit sie zum 
Dienstgebrauch notwendig sind, 
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