Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

634  Nr.  80.  k1918.

8  4.

Wirkung  der  Beschlagnahme.

Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  auf  Grund  der  folgenden  Anordnungen
oder  etwa  weiter  ergchender  Anordnungen  erlaubt  werden.  Den  rechtsgeschäftlichen
Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,  die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder
Arrestvollziehung  erfolgen.  «

Die  Befugnis  zum  einstweiligen  ordnungsmäßigen  Gebrauch  der  beschlagnahmten
Gegenstände  bleibt  unberührt.  ·  «

Trotz  der  Beschlagnahme  sind  Reparaturen  an  den  Kassen  und  Kassengehäusen
oder  an  einzelnen  Teilen  derselben  gestattet,  nicht  aber  ist  die  Auswechslung  der  Gehäuse
oder  einzelner  Teile  derselben  zulässig.  Werden  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen
  Gegenstände  mit  der  Kasse  oder  ohne  sie  zu  Reparaturzwecken  versandt,  so  .t
die  Besitzer  verpflichtet,  darüber  genau  Buch  zu  führen,  von  welcher  Kasse  die  zum  Versand
  gelangten  Gegenstände  stammten,  zu  welchem  Zwecke  sie  versandt  wurden  und  an
wen  sie  gelangt  sind.

Verleihung,  Vermietung,  Veräußerung  der  von  der  Bekanntmachung  betroffenen
Gegenstände  ist  nur  mit  Zustimmung  der  Metall-Mobilmachungsstelle,  Berlin  SW.  48,
Wilhelmstr.  20,  zulässig.

§  5.

Melbepflicht.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  1)  unterliegen  einer
Meldepflicht.  Sie  sind  durch  den  Besitzer  zu  melden.  Die  Meldung  hat  an  die  Metall-Mobilmachungsstelle,
  Berlin  SW.  48,  Wilhelmstr.  20,  bis  spätestens  zum  15.  Juni  1918
erfolgen.  eldelarten  werden  den  Kassenbesitzern  zugestellt.  Falls  eine  solche  nicht

is  zum  31.  Mai  1918  eingeht,  sind  Vordrucke  für  die  Meldung  bei  der  Metall-Mobilmackungstelle

  unter  Angabe  der  Vordruckuummer  Bst.  2022b  postfrei  anzufordern.
Die  Anforderung  soll  auf  Postkarte  erfolgen  und  ist  mit  deutlicher  Unterschrift  und
genauer  Adresse  zu  versehen.  Für  jedes  Gehäuse  ist  eine  besondere  Meldekarte  auszufüllen.
  Diese  darf  zu  anderen  Mitteilungen  als  zu  der  Beantwortung  der  gestellten
Fragen  nicht  verwendet  werden.

§  6.
Enteignung  und  Ersatzbeschaffung.

Wegen  der  Enteignung  der  beschlagnahmten  Gehäuse  aus  Sparmetall  erfolgen
besondere  Bestimmungen.  Sie  wird  erst  nach  Sicherstellung  des  Ersatzes,  für  den  die
Metall-Mobilmachungsstelle  Sorge  tragen  wird,  erfolgen.  Rückfragen  über  die  Ablieferung
  und  Ersatzbeschaffung  erübrigen  ch  daher  vor  Bekanntgabe  des  Zeitpunktes  für
die  Ablieferung.