Nr. 1. 1918. 3
J) nach 25 Dienstjahren für Bürgermeister auf mindestens 7500 , für
rechtsgelehrte Ratsherren auf mindestens 6000 -, für nicht rechts-
gelehrte Ratsherren und Stadtsekretäre auf mindestens 3000 M.
II. Diejenigen Mitglieder der Kasse, für welche die jetzigen Bestimmungen des
& Absatz 2 Ziffer 1 gelten, können die Anwendung der Bestimmungen unter l für sich
durch eine Erklärung ihrem Magistrat gegenüber beantragen und zwar binnen einer
Frist von 6 Wochen vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Bestimmungen ab.
Sie müssen aber den Unterschied nachzahlen zwischen den seit dem 1. Januar 1915
gezahlten Beiträgen und denjenigen Beiträgen, welche sie zu entrichten gehabt hätten,
wenn die Bestimmungen unter I bereits Geltung gehabt hätten.
(3) Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917, betreffend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Meck-
lenburg-Schwerin für die Sparkasse der Stadt Malchow.
Nach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin (Rbl. Nr. 174) ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Malchow durch stadtverfassungs-
mäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der Stadt-
vertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 31. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.