Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar.  83.  645.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mechleuburg-Schwerin.

Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  6.  Mai  1918.

Inhalt.

II.  Abteilung.  #(1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Maßnahmen  zur  Verhütung  der
Einschleppung  des  Fleckfiebers  durch  polnische  Arbeiter.  (2)  Bekanntmachung,
  betreffend  mißbräuchliche  Benutzung  der  Eisenbahnwagen.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Erzeugerrichtpreise  für  Frühgemüse.
(4)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamts
  vom  27.  Dezember  1917  über  die  Gewinnung  von
Laubheu.  (5)  Bekanntmachung,  betreffend  die  in  der  Zeit  vom  15.  Mai
bis  31.  Mai  1918  vorzunehmende  Wohnung  szählung.

II.  Abteilung

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  Mai  1918,  betressend  die  Mahnahmen  zur  Verhütung
  der  Einschleppung  des  Fleckfiebers  durch  polnische  Arbeiter.

Oie  Zuwanderung  polnischer  Arbeiter  hat  zu  einer  Einschleppung  des  Fleckfiebers
  in  das  Deutsche  Reich  geführt,  in  deren  Gefolge  bereits  mehrfach  übertragungen
  der  Krankheit  auf  die  Bevölkerung  vorkamen.  Aus  diesem
Grunde  sieht  sich  das  unterzeichnete  veranlaßt  unter  Hinweis  auf  die
Bekanntmachung  vom  12.  April  1916,  die  Bekämpfung  der  Läusegefahr
(Rbl.  1916,  Nr.  64)  und  auf  die  dort  Bekanntmachung  vom  26.  Mai
1915,  betreffend  die  gesundheitspolizeiliche  Behandlung  der  aus  Rußland  kommenden
  russisch-polnischen  Arbeiter  (Röl.  1915,  Nr.  81)  hierdurch  landespolizeilich
  das  Nachstehende  zu  verordnen:

I.  Gelegentlich  der  möglichst  bald  nach  Ankunft  der  Arbeiter  an  der  Arbeitsstätte
  vorzunehmenden  Pockenschutzimpfung  —  vgl.  die  Bekanntmachungen
vom  29.  April  1908  (Rbl.  Amtl.  Beil.  Nr.  15)  und  vom  18.  Mai)  1912  (bl.
Amtl.  Beil.  Nr.  25)  sind  sie  einer  gründlichen  Untersuchung  auf  den  allgemeinen
Gesundheitszustand  und  nötigenfalls  einer  Entlausung  zu  unterwerfen.

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