Nr. 83. 1918. 651
der Hilfe besonderer Beauftragter — der Zähler — bedienen. Die Bürger und
Einwohner in den Städten und die Mitglieder der ländlichen Gemeinden sind
verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats bezw. Gemeindevorstandes unentgelt-
lich als Zähler zu wirken. Auf Kirchendiener erstreckt sich diese Verpflichtung
nicht.
Die Magistrate und Gemeindevorstände können in Orten, deren Einwoh-
nerzahl dies erforderlich macht, mehrere Zählbezirke einrichten.
III.
Die Zählung erfolgt nach Hausgrundstücken. Für jedes Haus mit minde-
stens einer Wohnung ist durch die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter eine
Hausliste aufzustellen, in welche alle Wohnungen, die bewohnten, die anderweit
benutzten und die leerstehenden, einzeln einzutragen sind. Wenn zu einem Haus-
grundstück mehrere baulich getrennte Häuser gehören, so sind für dieses Grund-
stück mehrere Hauslisten auszufüllen. Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertre-
ter sind verpflichtet, die Hausliste auszufüllen. Die Haushaltungsvorstände oder
ihre Stellvertreter sind verpflichtet, dem Hauseigentümer alle zur Ausfüllung der
Hausliste erforderlichen Angaben zu machen.
IV.
Die Hauslisten werden den Magistraten und Gemeindevorständen durch das
Großherzogliche Statistische Amt rechtzeitig zugestellt. Etwaige Nachforderungen
find an diese Stelle zu richten. g
Die Magistrate und Gemeindevorstände haben Sorge zu tragen, daß alle
Hausbesitzer oder deren Stellvertreter rechtzeitig mit Hauslisten versehen werden.
Die Verteilung der Hauslisten findet zum 12. Mai statt; die Wiederein-
sammlung erfolgt am 1. Juni 1918.
Die wieder eingesammelten Hauslisten sind auf Vollzähligkeit und Richtig-
keit zu prüfen und bis zum 15. Juni 1918 mit einer Bescheinigung der Voll-
zähligkeit und Richtigkeit an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin
einzusenden.
V.
Das Großherzogliche Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der
Ergebnisse und der Bearbeitung der nach § 6 der Bundesratsverordnung an das
Kaiserliche Statistische Amt einzusendenden Nachweisung beauftragt.
Schwerin, den 4. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.