Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

658 Nr. 84. 1918. 
des Absenders zuständigen Kreisbehörde vorzulegen, daß Bedenken gegen die Ausfuhr 
der beantragten Stückzahl bezw. der beantragten Menge Fleisch oder Fleischwaren 
nicht vorliegen. 
Als Fleischwaren im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle Fleischkonserven 
und Räucherwaren von Fleisch sowie Würste, zu denen Kaninchenfleisch verwendet ist. 
Die Ausfuhrgenehmigung erfolgt bei Versendung mit der Eisenbahn oder Post 
durch Abstempelung der der Landesbehörde vorzulegenden Frachtbriefe und Paketkarten. 
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Schwerin, den 27. März 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
(4) Bekanntmachung vom 1. Mai 1918, betreffend erneute Einschärfung des 
Rauchverbots durch Schulleiter und Lehrer. 
ie Schulleiter und Lehrer werden erneut angewiesen, das Rauchverbot der 
Jugendlichen einzuschärfen und mit allen der Schule zu Gebote stehenden Mit- 
teln auf die Durchführung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1917: (Rbl. 
Nr. 108) hinzuwirken. 
Schwerin, den 1. Mai 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.