Nr 86. 1918. 669
81.
Holzschuhe und Holzsandalen, soweit sie nicht unter die Bundesratsverordnung
über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie
vom 17. März 1917 (Rl. S. 236) fallen, dürfen vom Hersteller und Händler nur
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen feilgehalten, verkauft oder sonst in den
Verkehr gebracht werden.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung gelten nicht für Holzschuhe, die aus
einem Stück hergestellt sind, sogenannte Klumpen; für diese bleibt eine besondere Rege-
lung vorbehalten.
g 2.
Wer Schuhwaren der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art herstellt und in den Verkehr
bringt, bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung der Reichsstelle für Schuhversorgung.
Diese Schuhwaren müssen in gebrauchsfertigem Zustand in den Verkehr gebracht
werden. An Verbraucher dürfen einzelne Bestandteile nur zu Ausbesserungszwecken
verkauft werden.
B*Bx
Mit dem Antrage auf Genehmigung sind der Reichsstelle für Schuhversorgung
Muster und eine Berechnung der Gestehungskosten einzureichen sowie gleichzeitig auf
Melde, ordrucken die darauf vorgeschriebenen Fragen zu beantworten. Die Vordrucke
sind von der Reichsstelle für Schuhversorgung zu beziehen.
§* 4.
Die Anträge werden von der Reichsstelle für Schuhversorgung unter Zuziehung
eines Fachausschusses geprüft. Die Reichsstelle erteilt nach Anhörung des Fach-
ausschusses dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, welcher endgültig ist.
Inm Falle der Genehmigung setzt gleichzeitig die Reichsstelle für Schuhversorgung
die Hersteller= und Verkaufspreise fest und teilt dem Antragsteller eine bestimmte Her-
stellernummer zu.
Sie kann die Genehmigung von besonderen Bedingungen abhängig machen.
Ungeachtet solcher, bei der Genehmigung gestellter Bedingungen sind der Nachsseell für
Schuhversorgung oder den von ihr benannten Stellen auf Anfordern die Erzeugnisse
zu den festgesetzten Herstellerpreisen anzudienen. Diese Anforderungen gehen der Er-
füllung bereits geschkossener Lieferungsverträge vor.
85.
Deie Schuhwaren dürfen zu keinen höheren Preisen als den von der Reichsstelle
für Schuhversorgung festgesetzten feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
bracht werden. çl «
Lieferungsverträge, die bereits zu höheren Preisen abgeschlossen sind, gelten als
zu den festgeseßten Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung nicht vor dem Inkraft-
treten der Bekanntmachung erfolgt ist.