Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr 86. 1918. 669 
81. 
Holzschuhe und Holzsandalen, soweit sie nicht unter die Bundesratsverordnung 
über die Errichtung von Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie 
vom 17. März 1917 (Rl. S. 236) fallen, dürfen vom Hersteller und Händler nur 
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen feilgehalten, verkauft oder sonst in den 
Verkehr gebracht werden. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung gelten nicht für Holzschuhe, die aus 
einem Stück hergestellt sind, sogenannte Klumpen; für diese bleibt eine besondere Rege- 
lung vorbehalten. 
g 2. 
Wer Schuhwaren der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art herstellt und in den Verkehr 
bringt, bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung der Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Diese Schuhwaren müssen in gebrauchsfertigem Zustand in den Verkehr gebracht 
werden. An Verbraucher dürfen einzelne Bestandteile nur zu Ausbesserungszwecken 
verkauft werden. 
B*Bx 
Mit dem Antrage auf Genehmigung sind der Reichsstelle für Schuhversorgung 
Muster und eine Berechnung der Gestehungskosten einzureichen sowie gleichzeitig auf 
Melde, ordrucken die darauf vorgeschriebenen Fragen zu beantworten. Die Vordrucke 
sind von der Reichsstelle für Schuhversorgung zu beziehen. 
§* 4. 
Die Anträge werden von der Reichsstelle für Schuhversorgung unter Zuziehung 
eines Fachausschusses geprüft. Die Reichsstelle erteilt nach Anhörung des Fach- 
ausschusses dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, welcher endgültig ist. 
Inm Falle der Genehmigung setzt gleichzeitig die Reichsstelle für Schuhversorgung 
die Hersteller= und Verkaufspreise fest und teilt dem Antragsteller eine bestimmte Her- 
stellernummer zu. 
Sie kann die Genehmigung von besonderen Bedingungen abhängig machen. 
Ungeachtet solcher, bei der Genehmigung gestellter Bedingungen sind der Nachsseell für 
Schuhversorgung oder den von ihr benannten Stellen auf Anfordern die Erzeugnisse 
zu den festgesetzten Herstellerpreisen anzudienen. Diese Anforderungen gehen der Er- 
füllung bereits geschkossener Lieferungsverträge vor. 
85. 
Deie Schuhwaren dürfen zu keinen höheren Preisen als den von der Reichsstelle 
für Schuhversorgung festgesetzten feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr ge- 
bracht werden. çl « 
Lieferungsverträge, die bereits zu höheren Preisen abgeschlossen sind, gelten als 
zu den festgeseßten Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung nicht vor dem Inkraft- 
treten der Bekanntmachung erfolgt ist.
	        
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