682 Nr. 89. 1918.
Eigentümer, der Nutzungsberechtigte, die Gemeinde oder der örtliche Kommunal=
verband die Aberntung selbst vornimmt.
II.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1, 7 und 11 der Verordnung des
Kriegsernährungsamtes sind für das Gebiet der ihnen zugewiesenen Aus-
hebungsbezirke die auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57)
bestellten Kommissare. Sie üben die ihnen hiernach zustehenden Befugnisse als
Kommissare für Volksernährung aus.
III.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 7 und 11 ist die Landes-
behörde für Volksernährung zu Schwerin.
Schwerin, den 11. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 11. Mai 1918, betreffend Landsturmmusterung von
Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie. C
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsuls zu
Lübeck vom 6. d. Mts., betreffend Landsturmmusterung der im Jahre 1894 bis
1899 geborenen Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie wird
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
.Schwerin, den 11. Mai 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Landsturmmusterung
der in den Jahren 1894 bis 1899 geborenen Angehörigen der österreichisch-
ungarischen Monarchie.
Alle. in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Streli,
im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck sich aufhaltenden
in den Jahren 1894 bis 1899 geborenen
Landsturmpflichtigen der österreichisch-ungarischen Monarchie werden hiermit zur Land-
sturmmusterung einberufen. Selbige findet statt