Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 89. 1918. 683 
in Hamburg, im Gebäude der Militär-Ersatzbehörden, 
Ecke Schlump und Kasernenweg, 
in der Zeit von 8 bis 12 Uhr vormittags, und zwar für jene Landsturmpflich- 
tigen, deren Familiennamen mit den folgenden Anfangsbuchstaben beginnen: 
Abis aa0ôm 30. Mai 1918 
K bis K an 31. Mai 1918 
O bis S em1. Juni 1918. 
Zur Musterung sind außer allen eigenen Personalpapieren (wie Geburts= und 
Taufschein, Landsturmlegitimationsblätter über frühere Musterungen, Heimatschein, 
Reise-Paß, Arbeitsbuch usw.), unter anderen Dokumenten (Arbeiterlegitimationskarten, 
Schulzeugnissen usw.) mitzubringen: · 
1. ein von der Polizeibehörde (Genieindevorstand) des Aufenthaltsortes aus- 
gestellter Nachweis üher die Dauer des Aufenthaltes im gegenwärtigen 
Wohnsitze, 
2. zwei gleiche, unaufgespannte (Schnell-) Photographien, auf deren Bild- 
fläche die eigenhändige Unterschrift des Landsturmpflichtigen und auf deren 
Rückseite die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenidentität von 
der Polizeibehörde (Gemeindevorstand) des Aufenthaltsortes anzubringen 
ist. Landsturmpflichtigen, die einen behördlichen Nachweis ihrer Mittel- 
losigkeit beibringen, wird auf diesbezügliche Bitte der ortsübliche Preis 
für die Anfertigung der Photographien ersetzt werden. 
ein von der Polizeibehörde (Gemeindevorstand) ausgestelltes Identitäts- 
zeugnis mit Personenbeschreibung und beglaubigter eigenhändiger Unter- 
schrift iener Landsturmpflichtigen, für die kein (Schnell-) Photograph er- 
reichbar ist, 
4. alle vorhandenen Ausweispapiere der Eltern des Landsturm- 
pflichtigen. « . · 
Die zur Musterung ergehenden namentlichen Vorladungen berechtigen zur freien 
Eisenbahnfahrt zur Musterung nach Hamburg und zurück. Jene Landsturmpflichtigen, 
denen bis zum 15. Mai d. Is. keine Vorladung zukommt, haben um deren Zusendung 
bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen k. und k. österr.-ungar. Konsukarbehörde 
schriftlich anzusuchen. 
Diejenigen, welche verspätet zur Musterung erscheinen, werden gegebenenfalls 
dem Polizeigewahrsam übergeben und am nächsten. Tage zur Landsturmmusierung vor- 
geführt, bezw. im Zwangswege zum nächstgelegenen k. k. Landwehr-Ergänzungsbezirks- 
kommando befördert werden. · 
Alle bei der Musterung zum Landsturmdienst mit der Waffe geeignet befundenen 
Landsturmpflichtigen werden am 22. Juli 1918 bei dem ihnen bekanntzugebenden 
Kommando einzurücken haben. Die Einrückenden haben nach Tunlichkeit Efschalen, 
Eßbesteck, warme Wäsche, gute Beschuhung, sowie Bürsten und Putzzeug mitzubringen. 
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