Nr. 89. 1918. 687
Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach dieser Verord-
nung bestehenden Verpflichtungen den Versteigerern ob; diese sind berechtigt, einen der
Rücklage entsprechenden Betrag vom Versteigerungserlöse zurückzubehalten.
& 3.
Die Rücklage beträgt bei den unter § 1 Nr. 1 genannten. Gegenständen zwanzig
und bei den unter Nr. 2 und 3 genannten zehn vom Hundert der Entgelte, die für
Lieferungen der im § 1 genannten Art vereinnahmt werden. Bei der Entnahme aus
dem eigenen Betriebe (5 1 Abs. 2) gilt als Entgelt der Betrag der Gestehungskosten.
* 4.
Die Verpflichteten haben ein Buch zu führen, in das bei jeder Lieferung, die nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 7) ausgeführt wird, der Tag der Lieferung,
der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Betrag des Entgelts, der
Tag der Zahlung und der zurückgelegte Betrag einzutragen sind. Das Buch ist dem
Beauftragten der für die Erhebung des Warenumsatzstempels zuständigen Stelle jeder-
zeit zur Einsicht vorzulegen.
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Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels zuständige Stelle kann Einzah-
lung der Rücklage bei der für die Einzahlung des Warenumsatzstempels zuständigen
Kasse verlangen, wenn das Unternehmen eingestellt wird oder Anlaß zu der Annahme
besteht, daß die Rücklage ihrem Zwecke entzogen wird. .
Gegen die Verfügung der Stelle ist innerhalb zweier Wochen die Verwaltungs-
beschwerde gegeben; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
*l 6.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwider-
handelt und dadurch die Erhebung einer Umsatzsteuer gefährdet, wird mit Geldstrafe bis
zu dreißigtausend Mark bestraft.
8 7.
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 1918 in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.