Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 89. 1918. 687 
Bei Lieferungen auf Grund von Versteigerungen liegen die nach dieser Verord- 
nung bestehenden Verpflichtungen den Versteigerern ob; diese sind berechtigt, einen der 
Rücklage entsprechenden Betrag vom Versteigerungserlöse zurückzubehalten. 
& 3. 
Die Rücklage beträgt bei den unter § 1 Nr. 1 genannten. Gegenständen zwanzig 
und bei den unter Nr. 2 und 3 genannten zehn vom Hundert der Entgelte, die für 
Lieferungen der im § 1 genannten Art vereinnahmt werden. Bei der Entnahme aus 
dem eigenen Betriebe (5 1 Abs. 2) gilt als Entgelt der Betrag der Gestehungskosten. 
* 4. 
Die Verpflichteten haben ein Buch zu führen, in das bei jeder Lieferung, die nach 
dem Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 7) ausgeführt wird, der Tag der Lieferung, 
der Gegenstand nach der handelsüblichen Bezeichnung, der Betrag des Entgelts, der 
Tag der Zahlung und der zurückgelegte Betrag einzutragen sind. Das Buch ist dem 
Beauftragten der für die Erhebung des Warenumsatzstempels zuständigen Stelle jeder- 
zeit zur Einsicht vorzulegen. 
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Die für die Erhebung des Warenumsatzstempels zuständige Stelle kann Einzah- 
lung der Rücklage bei der für die Einzahlung des Warenumsatzstempels zuständigen 
Kasse verlangen, wenn das Unternehmen eingestellt wird oder Anlaß zu der Annahme 
besteht, daß die Rücklage ihrem Zwecke entzogen wird. . 
Gegen die Verfügung der Stelle ist innerhalb zweier Wochen die Verwaltungs- 
beschwerde gegeben; sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
*l 6. 
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwider- 
handelt und dadurch die Erhebung einer Umsatzsteuer gefährdet, wird mit Geldstrafe bis 
zu dreißigtausend Mark bestraft. 
8 7. 
Diese Verordnung tritt am 5. Mai 1918 in Kraft. 
Berlin, den 2. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Roedern.
	        
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