Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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4)  Der  unter  Pos.  41.  a.  der  zweiten  Abtheilung  des  Zolltarifs  vorgeschriebene
  Ausgangszoll  fuͤr  rohe  und  gekaͤmmte  Schaafwolle,  einschließlich  der
Gerberwolle,  wird  auf  10  Sgr.  oder  35.  Kr.  fuͤr  den  Zentner,  und  der
Ausgangszoll  fuͤr  Haidschnuckenwolle  bei  dem  Ausgange  uͤber  die  Hannoversche
  und  Oldenburgische  Grenze  auf  23  Sgr.  vom  Zentner  ermäßigt.

K.  2.
Unser  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kniglichen  Insiegel.

Gegeben  Potsdam,  den  30.  November  1853.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

o.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
o.  Bodelschwingh.  v.  Bonin.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriurt

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)