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4) Der unter Pos. 41. a. der zweiten Abtheilung des Zolltarifs vorgeschriebene
Ausgangszoll fuͤr rohe und gekaͤmmte Schaafwolle, einschließlich der
Gerberwolle, wird auf 10 Sgr. oder 35. Kr. fuͤr den Zentner, und der
Ausgangszoll fuͤr Haidschnuckenwolle bei dem Ausgange uͤber die Hannoversche
und Oldenburgische Grenze auf 23 Sgr. vom Zentner ermäßigt.
K. 2.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kniglichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. November 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
o. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriurt
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)