Nr. 91. 1918. 6909
Rachtragsbekanntmachung
Nr. 1/5. 18. K.R.N.
zu der Bekanntmachung Nr. O. 1/6. 17. K. R. A. vom 25. September 1917, be-
treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und
den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen.
Vom 18. Mai 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß. soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6“) der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) und vom
17. Jannar 1918 (R#Bl. S. 37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht
nach &§ 5°“) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RG#l.
S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Rel. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
55 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen, er-
hält folgende Zusätze: ·
««)MitGefängnisbiszueinemJahtodermitGeldstrafebis«zuzebntausendMakk
Itd.lofetunichtnachallgemeinenStrafgesetzenhöheteStrafenverwtrkticnd,bestraft:
2.wernnbefugteinenbelchlagnahmtenGeqenstandbeiseitelchafft,»befchiidigtoder
IetftörtverwendetverkauftoderkauftodereinanderesVernußetungsodet
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; «
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und
pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den .. erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
“.) Wer vorsätzlich die Auskunft. zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpfrich-
tet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvol'ständige An-
aaben macht. oder wer vorsäklich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder
die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweioert. oder
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwieagen worden sind. im Urteil
als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen
nehören oder nicht. - "«"
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Ist.IsschttkpetqeietztenckrssterteiltodetuntichtigeodetunvollftäisdsgkAncabenmacht.oder
wer fahrlässia die vorgeschriebenen Lagerbücher cinaurichten oder zu führen unterläßt, wird
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
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