Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 91. 1918. 6909 
Rachtragsbekanntmachung 
Nr. 1/5. 18. K.R.N. 
zu der Bekanntmachung Nr. O. 1/6. 17. K. R. A. vom 25. September 1917, be- 
treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und 
den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen. 
Vom 18. Mai 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß. soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6“) der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) und vom 
17. Jannar 1918 (R#Bl. S. 37) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht 
nach &§ 5°“) der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RG#l. 
S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 
1915 (Rel. S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
55 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von 
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen, er- 
hält folgende Zusätze: · 
««)MitGefängnisbiszueinemJahtodermitGeldstrafebis«zuzebntausendMakk 
Itd.lofetunichtnachallgemeinenStrafgesetzenhöheteStrafenverwtrkticnd,bestraft: 
2.wernnbefugteinenbelchlagnahmtenGeqenstandbeiseitelchafft,»befchiidigtoder 
IetftörtverwendetverkauftoderkauftodereinanderesVernußetungsodet 
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt; « 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und 
pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den .. erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
“.) Wer vorsätzlich die Auskunft. zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpfrich- 
tet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvol'ständige An- 
aaben macht. oder wer vorsäklich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder 
die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweioert. oder 
wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwieagen worden sind. im Urteil 
als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen 
nehören oder nicht. - "«" 
fochtlässiadieAttgtunst.andercranGrunddieferBetanntmachunqvewflichtet 
Ist.IsschttkpetqeietztenckrssterteiltodetuntichtigeodetunvollftäisdsgkAncabenmacht.oder 
wer fahrlässia die vorgeschriebenen Lagerbücher cinaurichten oder zu führen unterläßt, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
  
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