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Berechtigung zu ihrer Tätigkeit von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kö-
niglich Preußischen Kriegsministeriums zugestellt worden ist. Die Aus-
stellung dieser Ausweise ist. von, den zugelassenen Firmen bei der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung zu. beantragen.
. Artikel II.
* 6 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen,
erhält folgende Zusätze: ·
Trotz der Beschlagnahme ist die Verwendung und Verarbeitung der
im §1 genannten Gegenstände, die sich im unmittelbaren Besitz der Heeres-
oder Marinevermaltung befinden, für die Zwecke der Heeres= oder Marine=
vexwaltung gestattet. ,
TrotzderBeschlagnahmebleibtdieweitereVerwendungderim§10
bis e bezeichneten Gegenstände, die sich in Privathaushaltungen befinden,
erlaubt.
Artikel III.
§* 9 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigerzeugnissen, er-
hält folgende Zusätze: * «
Dieim§9angegebenenHöchstmaßefindenaufgebrauchteKork-
stopfen, Korkspunde und Korkscheiben keine Anwendung.
Weinkorke in einer Länge von mindestens 50 mm müssen halbiert
werden.
Satz 2 und Satz 3 des § 9 werden aufgehoben.
Artikel T.
§ 10 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb= und Fertigerzeugnissen, er-
hält folgende Fassung:
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) un-
terliegen einer wiederkehrenden Meldepflicht.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die im § 1 bezeichneten Ge-
genstände, soweit sie sich im Besitz von Selbstverbrauchern (Weinhändlern,
„Gastwirten. Apothekern „usm.)- oder im, Besitz von Privatpersonen befinden
uüd jhre Gesamtmenge micht mehr als 10 kg beträgt.
Artikel V.
§ 11 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von
Korkholz, Korkabfäslen und den daraus hergestellten Halb= und. Fextigerzeugnissen,#er-
hält folgende Fassung „ ·. - *