Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 91. 1918, 705 
4) Faßkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei 
von Bruch.. fkküuür das Stück 0,05 
e) alle anderen Korke, zur Wiederverwendung ge- 
eignet, frei von Bruih.,„ „ ks 1,00 „ 
t) Bruchkorke, nur als Abfall verwendbdor. . , „ 
7 7 ## 
B. Aus Kunstkork: 
a) Sektkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei 
von Bruch: ç 
1. mit Naturkorkplättcheen kür das Stück 0,10 
2. ohne Naturkorkplättcheen„"„ „ 0,07 „ 
b) Weinkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei 6 
von Bruic „7d „ „ 0001 „ 
c) alle übrigen Korke, zur Wiederverwendung 
eeiggtteeeee. “s“s „ kEksf 0,80 „„ 
4) Bruchkorbrkkeeee „„ „ 0,30 „ 
V. Aufgearbeitete, zur Wiederverwendung fertige Altkorke: 
a) Sektkorke: 
1. Naturkorkeeeeeimiifür 1000 Stück 320 # 
2. Kunstkorke: 
aa) mit Naturkorkplättchen. „ 1000 „ 200 „ 
bb) ohne Naturkorkplättchen ,„ 1000 „ 125 „ 
b) Weinkorke: 
1. Naturkorke · · « 
aabeieinerLängebis-zu35mm...,,-1000»55,, 
bbbeieinerLängevonüberZömm..,,1000»70» 
Sg Kunstkorke „v„ 1000 « » 
c) Bierkorke „ 1 „ „ 
c) Faßkorke I aus Naturkork 1 „t1000 „ 80 „ 
Der Höchstpreis versteht sich für die unter 1 bezeichneten Gegenstände für trockene, 
reine und gute Ware, für die unter II und III bezeichneten Gegenstände für die beste 
Qualität und, soweit vorstehend Längen= oder Durchschnittsmaße angegeben sind, für das 
sweilig aufgeführte Höchstmaß für die unter IV Aa bis e und IV Ba bisc bezeich- 
neten Gegenstände für bruchfreie, zu dem bezeichneten Zweck wieder verwendbare Ware. 
Für Ware geringerer Güte oder mit geringeren Maßen als das Höchstmaß muß der 
Preis entsprechend der geringeren Güte oder dem geringeren Rohmaterialverbrauch 
niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preis- 
steigerung vom 23. Juli 1915.(RE#l. S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung dieser Bekanntmachung, vom 22. August 1915 (RGBl. S. 14, 
vom 23. September 1915 (RBl. S. 603) und 23. März 1916 (Röl. S. 183) ange- 
drohten Strafen. — 
Bei Verkauf der im § 2 unter II bis III bezeichneten Gegenstände durch Händler, 
welche nicht gleichzeitig Erzeuger der verkauften Mengen sind, ist ein Zuschlag von 
10 v. H., wenn der Einkaufspreis über 100 -& beträgt, von 15 v. H. bei einem Ein- 
kaufspreis von über 50 bis 100 1, von 20 v. H. bei einem solchen von unter 50 4 
zu dem Einkaufspreise gestattet. - . 
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