722 Nr. 93. 1918.
die Fachverbände, die von ihm bei der Verteilung zu berücksichtigen sind, verteilt hat.
Er zeigt außerdem seinen Mitgliedern, deren Berufsgenossen und den Fachverbänden
die auf sie entfallenden Zuweisungen an.
Jeder berücksichtigte Fachverband teilt seinen Mitgliedern sowie der Fabrikanten=
Verkaufsstelle die Höhe der auf seine Mitglieder entfallenden Zuweisungen mit.
Die Fabrikanten-Verkaufsstelle hat zu prüfen, ob die ihr von der Reichsbekleidungs-
stelle gemäß § 3 Absatz 2, von den Zentralfachverbänden gemäß § 6 Absatz 1 und von
— berücksichtigten Fachverbänden gemäß § 6 Absatz 2 mitgeteilten Mengen überein-
immen.
Lieferung.
· §7.
Jeder Zentralfachverband und jeder berücksichtigte Fachverband ist bezugsberech-
tigter Abnehmer der Fabrikanten-Verkaufsstelle und weist diese an, wohin die auf seine
Mitglieder entfallenden Mengen zu liefern sind. Er teilt hierzu der Fabrikanten-Ver-
kaufsstelle außer der Höhe der einzelnen Zuweisungen auch die besonderen Wünsche der
Mitglieder hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen mit.
Die Fabrikanten-Verkaufsstelle hat zu prüfen, ob die ihr nach Absatz 1 mitge-
teilten Mengen mit der ihr gemäß § 6 Abs. 1 vom Zentralfachverbande zugegangenen
Mitteilung übereinstimmen.
Sie hat die gemäß Absatz 1 bei ihr eingehenden Anweisungen unverzüglich in der
Reihenfolge des Einganges zu erledigen.
Zusammensetzungen der Sendungen.
88.
Die Baumwollnähfäden werden in 30er und 40er Ober= und 40er Untergarn ge-
liefert. Andere Farben als weiß und schwarz werden nicht geliefert. Soweit es die
Fabrikationsverhältnisse gestatten, wird die Lieferung in Rollen zu 1000 Metern er-
folgen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Sendungen (Unter= und Odergarn, Farbe,
Garnnummer) sollen die Fabrikanten die Wünsche der Verarbeiter berücksichtigen, soweit
dies irgend möglich ist.
Verwendung der Sendungen.
59.
Die Verbandsmitglieder und deren Berufsgenossen dürfen die gelieferten Baum-
wollnähfäden nur für den eigenen Bedarf verwenden. Es ist verboten, diese Mengen
zur Ausführung von Aufträgen der Heeres= und Marineverwaltung, der Kriegswirt-
schafts-Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle zu verwenden, da
die für diese Aufträge nötigen Nähfäden von den Auftraggebern besonders zu liefern
sind. (Vgl. Verfügung B. P. 931/8. 17. K. R. A. des Griegsministeriums, Kriegsamt,
Kriegsrohstoffabteilung, vom 2. September 1917, Armeeverordnungsblatt Nr. 44
S. 440 unter Nr. 357.)