Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Nr. 98. 1918. 
1. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 III bis V erhalten folgende Fassung: 
III. Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden 
darf, beträgt vom 17. Juni d. Is. ab bis auf weiteres 1120 gr Grobmehl 
oder die diesem Gewicht entsprechende Menge von Backwaren, vgl. IV. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung können vorschreiben, daß auf 
eine Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl bezogen 
werden darf. 
Es dürfen folgende Backwaren hergestellt werden: 
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis 
zu 5 vom Lundert zugesetzt werden darf, 
b gemischtes ot aus 2 Roggengrobmehl und ½ Weizengrobmehl, 
) Weizenschrotbrot (iinschließlich Semmeln). . 
Bei Bereitung dieser Backwaren muß nach näherer Bestimmung der 
Kreisbehörden auch Kartoffel verwendet werden. 
F Von den Kreisbehörden sind Einheitsgewichte für die Backwaren fest- 
zusetzen. 
Es darf auch Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der 
nach Gewicht zu verkaufen ist, und zwar ist für die auf der Brotkarte ange- 
gebenen Grobmehlmengen das gleiche Gewicht an Zwieback zu verabfolgen. 
. Zur Verwendung für Kranke kann ein Weizenauszugsmehl, welches zu 
3% gezogen ist, hergestellt werden. Das danach fallende von 4 bis 94% 
gezogene Mehl ist als 94prozentiges Mehl zu verwenden. 
Zur Herstellung und Abgabe von 3prozentigem Auszugsmehl sowie 
zur Herstellung und Abgabe von Backwaren aus solchem Mehl ist eine be- 
sondere Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung 
erforderlich. Die Abgabe von Mehl und Backwaren solcher Art darf aber 
nur für Kranke und nur auf Grund einer eingehend begründeten ärztlichen 
Bescheinigung, für die ein einheitliches Muster von der Landesbehörde für 
Volksernährung vorgeschrieben ist, zugelassen werden. Die nähere Rege- 
lung bleibt den Kreisbehörden überlasten. Diese haben ihrerseits durch 
Vermittlung der Landesbehörde beim Direktorium der Reichsgetreidestelle 
die Erlaubnis zur Herstellung von Weizenauszugsmehl zu erwirken, welche 
aber nur in ganz beschränktem Umfange und zwar im Monat höchstens bis 
u 2½ % des monatlichen Bedarfsanteils ihrer versorgungsberechtigten 
völkerung erteilt werden wird. 
Für eine Wochenkopfmenge von 1120 gr Grobmehl ist eine Menge 
von 896 gr Auszugsmehl zu 3 Prozent abzugeben. Die Herstellung von 
zu 75 Prozent oder anderweitig ausgemahlenem Weizenmehl zur Bereitung 
von Krankenbrot oder zur Verteilung an Kranke ist nicht mehr gestattet. 
Selbstversorger können von den Kreisbehörden Krankenbrot oder 
zmehl erwerben unter der Bedingung, daß sie eine entsprechende Menge 
Brotgetreide an die Kreisbehörde bezw. an-die von dieser bestimmte Stelle 
liefern. Für 1 kg Auszugsmehl sind 1,065 kg Brotgetreide zu liefern.
	        
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