772 Nr. 101. 1918.
81.
Anderes Obst als Kelterbirnen (Mostöirnen, Holzbirnen, wilde Birnen) und
Heidelbeeren darf gewerbsmäßig nicht zu Obstwein verarbeitet werden.
Ausnahmen dürfen nur für die Kelterung von Apfeln zugelassen werden, die dem
Verbryuche als Frischobst nicht zugeführt werden können. Über die Zulassung der Aus-
nahmen entscheiden die zuständigen Landesstellen, in Preußen die Provinzial= und
Bezirksstellen für Gemüse und Obst. Werden Ausnahmen zugelassen, so hat die Ab-
lieferung der anfallenden Trester nach den im Einvernehmen mit der Reichsfuttermittel-
stelle ergehenden Weisungen der Reichsstelle, Geschäftsabteilung, zu erfolgen.
*ile
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 -X oder mit einer dieser Strafen belegt.
Neben der Strafe kann auf Ein Kähung der Vorräte erkannt werden, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
88.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die das
Verbot der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Obstwein betreffende Bekannt-
machung vom 20. Juni 1917 (Reichsanzeiger 173) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1918.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
6# Bekanntmachung vom 4. Juni 1918, betreffend Erzeugerpreise für Frühobst.
Nachstehende in Nr. 125 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst zu Berlin vom 24. Mai 1918
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Juni 1918.
Gnoßherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innem.
L. v. Meerheimb.