Nr. 105. 1918. 505
2. Die Transportart ist in Spalte 3 a zu melden durch die im folgenden, in An-
führungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsab“;
durch Fuhrwerk vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: „Platz“;
mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;
mit der Klein= oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen!/#.
mit dem Schiff bezw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;
durch Ketten-, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige eigene Transport-
anlagen unmittelbar ab Grube: „Eigentr."“.
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die be-
treffenden Teilmengen getrennt anzugeben. '
3. Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an
sich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen Monat benötigte Brennstoffmenge,
gleichgültig, ob dieselbe aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen
gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung
eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz
ausgeschloßen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung
über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur
diese als Bedarf anzumelden. «
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tat-
sächlicher Feststellung zu melden.
§ 3a. Aushilfslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im Vormonat von einem Liefeker bezogen wurde, der in
der vorigen Meldekarte nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der ord-
nungsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu unterstreichen. Besondere
Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe
abgegeben hat ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurück-
erhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am
Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als
Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe ent-
liehener Brennstoffe. «
»3.DerEmpfängeroderRiickempfängerderisn«§.38-2behandeltenLieferungen
hatdtesegemäߧsalimHauptteilderKarstetotunterstrichenzumelden.
§4.NachprllfungdetA-tqaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Ver-
gleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.