Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

806  Nr.  105.  1918.

§*  5.  Meldestellen.
I.  Die  Meldungen  sind  zu  erstatten:

1.  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  in  Berlin;

2.  an  die  für  den  Betriebsort  des  Meldepflichtigen  zuständige  Kriegsamtstelle;

3.  an  die  unter  Berücksichtigung  der  Herkunft  der  meldepflichtigen  Brennstoffe
zuständige  Amtliche  Verteilungsstelle  (siehe  §  6).  Bestellt  der  Meldepflichtige
Brennstoffe  aus  den  Gebieten  mehrerer  Amtlicher  Verteilungsstellen,  so
sind  an  alle  diese  Amtlichen  Verteilungsstellen  Meldekarten  einzusenden;

4.  an  den  Lieferer  des  Meldepflichtigen.  Bestellt  der  Meldepflichtige  bei  mehreren
  Lieferern,  so  ist  an  jeden  Lieferer  eine  besondere  Meldekarte  zu  richten.
Bestellt  er  bei  einem  Lieferer  Brennstoffe  aus  mehreren  Herkunftsgebieten,
so  hat  er  diesem  Lieferer  so  viel  Karten  einzureichen  wie  Herkunftsgebiete
in  Frage  kommen.  Für  die  von  einem  im  Auslande  wohnenden  Lieferer
unmittelbar  bezogenen  böhmischen  Kohlen  sind  die  Meldekarten  nicht  an
den  ausländischen  Lieferer,  sondern  (soweit  es  sich  um  nicht  im  Königreich
Bayern  gelegene  Betriebe  handelt)  an  den  Kohlenausgleich  Dresden  (siehe
§  6  Ziffer  7)  zu  senden,  und  zwar  mit  der  Aufschrift:  „Auslandskohle“.
Für  Betriebe,  die  im  Königreich  Bayern  liegen,  sind  diese  Meldekarten  mit
derselben  Aufschrift  an  die  Amtliche  Verteilungsstelle  München  (§  69)

zu  senden.

II.  Außerdem  haben  Meldepflichtige,  deren  Verbrauchsstelle  im  Absatzgebiet  des
Kohlenkontors  liegt,  eine  besondere,  nach  §  71  zu  beschaffende  Einzelmeldekarte  an  den
„Kohlenausgleich  Mannheim“  zu  senden.

III.  Sämtliche  Meldekarten  sind  gleichlautend  auszufüllen.  Auch  wenn  mehrere
Karten  an  verschiedene  Amtliche  Verteilungsstellen  oder  verschiedene  Lieferer  zu  richten
sind,  müssen  sämtliche  Karten  in  allen  Teilen  genau  gleich  lauten.  Dies  bezieht  sich
auch  auf  die  Bezeichnung  der  Sorten  und  Mengen  und  die  Namen  der  Lieferer.

IV.  Für  Gaskoks  ist  die  unter  Absatz  I  Ziffer  3  genannte,  an  die  Amtliche  Verteilungsstelle
  zu  richtende  Meldekarte  an  die  Adresse:  „Neichskommissar  für  die  Kohlenverteilung,
  Abteilung  V,  Gaskoks,  —  in  Berlin“  zu  senden.

§  6.  Amtliche  Verteilungsstellen.
Anttliche  Verteilungsstellen  sind:

1.  Für  Steinkohle')  aus  Ober=  und  Niederschlesien:
Amtliche  Verteilungsstelle  für  schlesische  Steinkohle  in  Berlin  W.3,
Unter  den  Linden  32.

2.  Für  Ruhrkohle):
Das  Rheinisch-Westfälische  Kohlen-Syndikat  in  Essen.

Z.  Für  Steinkohle')  aus  dem  Aachener  Revier:
Amtliche  Verteilungsstelle  für  die  Steinkohlengruben  des  Aachener
Reviers  in  Kohlscheid  (Bez.  Aachen).

*)  Auch  Steinkohlenbriketts,  Schlammkohle  und  Koks.