808 Nr. 105. 1918.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten oder in verschiedenen
— des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert
erfolgen.
3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe
(Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Melde-
pflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen
gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Be-
triebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe ange-
wiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbraucher-
gruppen zu durchkreuzen.
§5 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar in Berlin bestimmten Meldekarte
auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleit-
chreiben einzusenden, in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen
Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu be-
stimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vor-
lieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben,
bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (gzeche,
Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handels-
firma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brenn-
stoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte
weiter, sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in
Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Men-
gen der neuen aufzeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die
er urschriftlichen Karte. Jede neur Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entfallende Menge, xl
b)s die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf-
geteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die ur-
schriftliche Karte ist bis zum 1. Januar 1919 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Verbraucher Brennstoff
abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meldekarte bei ihm eingereicht und
gemäß § 91 von ihm weitergegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die
Art der Meldung wird durch besondere Bekanntmachung geregelt.
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 67)