Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

20 Nr. 1918. 
2. Für die einfachen Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Verschreibung 
(iin Handverkaufe) abgegeben zu werden pflegen, sind die Preise nach den jewei- 
ligen Preisen der Deutschen Arzneitaxe, beziehungsweise der Ergänzungstaxe 
des Deutschen Apothekervereins mit der Maßgabe zu berechnen, daß in Ort- 
schaften mit mehr als 10 000 Einwohnern den Krankenkassen ein Abschlag von 
15 vom Hundert, in solchen mit bis zu 10 000 Einwohnern ein Abschlag von 
10 vom Hundert zu gewähren ist. 
Der Preis für Gewichtsmengen, die zwischen den in der Arzneitaxe bezw. 
Ergänzungstaxe aufgeführten Mengen l egen, ist nach dem für die nächst niedrige 
Menge zu berechnen, bis der Satz für de nächst höhere erreicht ist. 
Kleinere Mengen als die, für welche ein Preis ausgeworfen ist, werden 
nach letzterem berechnet. Bruchteile eines Pfennigs sind auf volle Pfennige ab- 
zurunden. 
Ist die Menge des Arzneimittels in der Verordnung nicht angegeben, so ist 
die in den genannten Taxen angegebene kleinste Menge zu verabfolgen. 
Der Mindestpreis für ein abzugebendes Arzneimittel beträgt 10 Pfennig. 
Wird neben der Bezeichnung der Art und der Menge eines Handverkaufs- 
mittels vom Arzte die Angabe einer schriftlichen Gebrauchsanweisung vorge- 
schrieben, so sind dafür 10 Pfennig besonders zu berechnen. 
Für die Berechnung und Zurücknahme der Gefäße gelten die Bestimmun- 
gen der Deutschen Arzneitaxe. 
3. Beziehen die Berechtigten die in Ziffer 2 bezeichneten Arzneimittel 
(Handverkaufsmittel) zu einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus 
einer Apotheke, so darf die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie 
nach § 375 der Reichsversicherungsordnung mit Personen, die nicht Apotheken- 
besitzer oder verwalter sind, niedrigere Preise vereinbart hat. 
4. Die Preise für Geräte zur Krankenpflege, sowie für Verbandstoffe unter- 
liegen der Vereinbarung zwischen Apotheken= und Krankenkassen-Verbänden. 
5. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1918 in Kraft. 
Schwerin, den 31. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb.
	        
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