Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 3. 1918. 21 
(2) Bekanntmachung vom 2. Januar 1918, betreffend Beschlagnahme der im 
Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden befindlichen ge- 
brauchten Kleidungs= und Wäschestücke. 
Nachstehende in Nr. 307 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
konntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 29. Dezember 1917 über Beschlag- 
nahme der im Besitze von Althändlern uid ähnlichen Gewerbetreibenden befind- 
lichen gebrauchten Kleidungs und Wäschestücke wird unter Bezugnahme auf 
die diesseitge Bekanntmachung vom 18. April 1917 in Nr. 68 des Regierungs- 
Blatts hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Bezüglich der Kommunalverbände gilt die Verordnung vom 29. Juni 
1917 in Nr. 112 des Regierungs-Blatts. 
Schwerin, den 2. Jannar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über Beschlagnahme der im Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbe- 
treibenden befindlichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke. 
Vom 29. Dezember 1917. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 (RG#Bl. S. 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der 
Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichs- 
bekleidungsstelle vom 4. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 82) wird folgendes bestimmt: 
§5 1. 
Gebrauchte Kleidungs= und Wäschestücke, die zur Veräußerung oder anderweitigen 
Verwertung bestimmt sind oder sich im Besitze von Gewerbetreibenden befinden, deren 
Betrieb auf den Erwerb, die Veräußerung oder anderweitige Verwertung der bezeich- 
neten Gegenstände gerichtet ist, werden beschlagnahmt, soweit sie nicht von den Heeres- 
verwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind. 
Als solche Gewerbetreibende gelten insbesondere: Althändler, Trödler, Tandler, 
Monatsgarderobenhändler und Pfandleiher. 
§5 2. 
Die Beschlagnahme wird sofort wirksam. 
# § 3. 
Z Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, 
sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen 
Handlungen vorzunehmen.
	        
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