Nr. 3. 1918. 21
(2) Bekanntmachung vom 2. Januar 1918, betreffend Beschlagnahme der im
Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbetreibenden befindlichen ge-
brauchten Kleidungs= und Wäschestücke.
Nachstehende in Nr. 307 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
konntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 29. Dezember 1917 über Beschlag-
nahme der im Besitze von Althändlern uid ähnlichen Gewerbetreibenden befind-
lichen gebrauchten Kleidungs und Wäschestücke wird unter Bezugnahme auf
die diesseitge Bekanntmachung vom 18. April 1917 in Nr. 68 des Regierungs-
Blatts hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Bezüglich der Kommunalverbände gilt die Verordnung vom 29. Juni
1917 in Nr. 112 des Regierungs-Blatts.
Schwerin, den 2. Jannar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Beschlagnahme der im Besitze von Althändlern und ähnlichen Gewerbe-
treibenden befindlichen gebrauchten Kleidungs= und Wäschestücke.
Vom 29. Dezember 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 (RG#Bl. S. 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der
Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichs-
bekleidungsstelle vom 4. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 82) wird folgendes bestimmt:
§5 1.
Gebrauchte Kleidungs= und Wäschestücke, die zur Veräußerung oder anderweitigen
Verwertung bestimmt sind oder sich im Besitze von Gewerbetreibenden befinden, deren
Betrieb auf den Erwerb, die Veräußerung oder anderweitige Verwertung der bezeich-
neten Gegenstände gerichtet ist, werden beschlagnahmt, soweit sie nicht von den Heeres-
verwaltungen oder der Marineverwaltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen sind.
Als solche Gewerbetreibende gelten insbesondere: Althändler, Trödler, Tandler,
Monatsgarderobenhändler und Pfandleiher.
§5 2.
Die Beschlagnahme wird sofort wirksam.
# § 3.
Z Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet,
sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Handlungen vorzunehmen.