Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

832 Nr. 108. 1918. 
8 10. 
Die Holzschuhe dürfen zu keinen höheren Preisen als den nach § 4 bis § 9 sich 
ergebenden Beträgen feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Lieferungsverträge, die bereits zu höheren Preisen abgeschlossen sind, gelten als 
zu den festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit die Lieferung nicht vor dem Inkraft- 
treten der Bekanntmachung erfolgt ist. 
v3., Auszeichnung der Holzschuhe. 
11. 
Holzschuhe, die vom Hersteller mit Riemen oder Kissen in den Verkehr ge- 
bracht werden, müssen gemäß § 4 und 5 der Bundesratsverordnung über Preisbeschrän- 
kungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 ausgezeichnet werden. 
In gleicher Weise hat der Hersteller die Auszeichnung vorzunehmen, wenn er 
1. Holzschuhe hoher Form in den Verkehr bringt,“ 
2. Holzschuhe niederer Form ohne Riemen oder Kissen unmittelbar an Klein- 
händler oder Verbraucher abgibt. " 
Bei Herstellung der Holzschuhe in Heimarbeit gilt als Hersteller der auftrag- 
gebende Fabrikant oder Hersteller. 
Die Auszeichnung muß in allen Fällen in einer für den Käufer leicht erkennbaren 
Weise durch haltbaren Stempelaufdruck auf der Sohle im Gelenk erfolgen. 
8 12. 
Gibt der Hersteller von Holzschuhen niederer Form' die Ware ohne Riemen und 
Kissen an den Großhandel ab, so hat er als Auszeichnung lediglich den Namen 
oder die Firma und den Ort seiner gewerblichen Hauptniederlassung anzubringen. 
Heimarbeiter, die für einen Fabrikanten oder Händler Holzschuhe herstellen, 
gelten im Sinne dieser Bestimmung nicht als „Hersteller. 
*13. 
Werden die vom Hersteller ohne Riemen oder Kissen an den Großhandel abge- 
gebenen Holzschuhe niederer Form nachträglich mit Riemen oder Kissen versehen, so 
obliegt die Auszeichnung gemäß §§ 4 und 5 der Bundesratsverordnung vom 28. Sep- 
tember 1916 (Firma, Kleinverkaufspreis und Datum) demjenigen, der die Riemen 
oder Kissen anbringt. Solche Holzschuhe müssen daher die Firmenangabe sowohl des. 
Herstellers wie desjenigen, der die Riemen oder Kissen anbringt, tragen. 
Die nachträgliche Anbringung der Riemen oder Kissen, während die Ware noch 
im Verkehr ist, ist nur solange gestattet, als die Ware noch nicht an den Kleinhandel 
elangt ist. 
ch die Ware an den Kleinhandel oder Verbraucher weiter, ohne daß nachträg- 
lich Riemen oder Kissen angebracht worden sind, so hat der Großhändler vorher in 
der in § 11 angegebenen Weise neben der bereits aufgestempelten Firma des Her- 
stellers (§ 12) den Kleinverkaufspreis, wie er für die Ware ohne Riemen oder Kissen 
sich berechnet, sowie den Monat und das Jahr der Auszeichnung anzubringen. 
  
 
	        
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