Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

884 Nr. 108. 1918. 
Die gleiche Verpflichtung obliegt Händlern, die Hol d i 
stellen lassen. pflichtung obliegt H Holzschuhe durch Heimarbeit her- 
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Die nach § 19 meldepflichtigen Betriebe haben der Reichsstelle für Schuhypersor- 
#ung jeweils spätestens bis zum 5. des Monats für den vorausgegangenen Monat die 
rzeugung und den Absatz an Holzschuhen nach Maßgabe eines von der Reichsstelle fest- 
gesetzten Meldevordrucks anzuzeigen. Die Vordrucke sind von der Reichsstelle für Schuh= 
versorgung zu beziehen. . » . 
Die gleiche Verflichtung obliegt Großhändlern, die aus dem Ausland eingeführte 
Holzschuhe im Inland in den Verkehr bringen. 
* 21. 
Die in .§ 19 bezeichneten Betriebe sowie die Großhändler mit Holzschuhen sind 
verpflichtet, der Reichsstelle für Schuhversorgung oder den von ihr benannten Stellen 
auf Anfordern die Holzschuhe zu den festgesetzten Preisen anzudienen. Diese Anforde- 
rungen gehen der Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge voraus. 
§5 22. 
Die in. § 19 bezeichneten Betriebe sind verpflichtet, Anordnungen der Reichsstelle 
für Schuhversorgung über Art und Umfang ihrer Erzeugung im Rahmen der zur Ver- 
fügung stehenden Rohstoffe und Fabrikationsmittel. zu entsprechen. 
*5 23. 
Der Reichsstelle für Schuhversorgung oder den von ihr Beauftragten ist Zutritt 
in die Geschäftsräume sowie Einsicht in die gesamten Geschäftsvorgänge und Geschäfts- 
bücher der Hersteller und Händler gestattet. v 
Diese haben der Reichsstelle für Schuhversorgung auf Verlangen jederzeit Auskunft 
1. über ihre Betriebe umfang der Erzeußnisse, Bestände an Rohstoffen, Halb- 
erzeugnisse sowie lber Fabrikationsmittel, 
2. über Ein= und Ausgänge und Ein= und Verkaufspreise zu erteilen. 
5. Schlußbestimmungen. 
5 24. 
Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung des Verkaufs von Holzschuhen 
bezwecken (Sonderverkäufe, Ausverkäufe und dergl.) sind verboten. Ausnahme kann im 
besonderen Fall die Ortspolizeibehörde auf Antrag zulassen. Die Landeszentralbehörde 
kann an Stelle der Ortspolizeibehörde eine andere Behörde für zuständig erklären. 
g 26. 
Den Vorschriften der Bekanntmachung unterliegen nicht Betriebe der Heeres- 
verwaltungen und der Marineverwaltung.
	        
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