Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 108. 1918. 835 
g 26. 
Die Bekanntmachung tritt am 20. Juni 1918, hinsichtlich der Vorschriften über 
die Auszeichnung der Holzschuhe, soweit nicht bereits jetzt die Bundesratsverordnung 
vom 28. September 1916 Anwendung findet, am 1. Juli 1918 in Kraft. 
Bei Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bereits im 
Besitze eines Händlers sich befinden, sind nur der Kleinverkaufspreis und das Datum 
der Auszeichnung von diesem anzubringen. 
Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle 
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- 
trafe bis zu 15 000 X oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen 
dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen, die aus einem Stück hergestellt sind (sog. 
Klumpen), zuwiderhandelt. 
Neben der Geldstrase kann auf Einziehung der Letenstände erkannt werden, auf welche sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
Berlin, den 15. Juni 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Dr. Gümbel. 
(4) Bekanntmachung vom 15. Juni 1918, betreffend die Anlegung von Mündel- 
geld bei der Sparkasse der Stadt Gadebusch. 
ie Sparkasse zu Gadebusch — vgl. die Bekanntmachung des Großherzoglichen 
Ministeriums des Innern vom 28. Mai d. Is. — Rbl. Nr. 97 — wird auf 
Grund des § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 232 der Aus- 
führungsverordnung zu demselben vom 9. April 1918 mit Wirkung vom 1. Juli 
1918 zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt. 
Schwerin, den 15. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
169
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.