Nr. 108. 1918. 835
g 26.
Die Bekanntmachung tritt am 20. Juni 1918, hinsichtlich der Vorschriften über
die Auszeichnung der Holzschuhe, soweit nicht bereits jetzt die Bundesratsverordnung
vom 28. September 1916 Anwendung findet, am 1. Juli 1918 in Kraft.
Bei Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bereits im
Besitze eines Händlers sich befinden, sind nur der Kleinverkaufspreis und das Datum
der Auszeichnung von diesem anzubringen.
Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle
für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-
trafe bis zu 15 000 X oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen
dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen, die aus einem Stück hergestellt sind (sog.
Klumpen), zuwiderhandelt.
Neben der Geldstrase kann auf Einziehung der Letenstände erkannt werden, auf welche sich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 15. Juni 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Dr. Gümbel.
(4) Bekanntmachung vom 15. Juni 1918, betreffend die Anlegung von Mündel-
geld bei der Sparkasse der Stadt Gadebusch.
ie Sparkasse zu Gadebusch — vgl. die Bekanntmachung des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern vom 28. Mai d. Is. — Rbl. Nr. 97 — wird auf
Grund des § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 232 der Aus-
führungsverordnung zu demselben vom 9. April 1918 mit Wirkung vom 1. Juli
1918 zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt.
Schwerin, den 15. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
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