844 Nr. 109. 1916.
Handelsverbandes mit Anschrift der betreffenden Überwachungsstelle versehen und frei
gemacht sein.
3. Bei Stückgut-(Expreßgut-) Sendungen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn
der Kommunalverband auf dem Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unter
die Inhaltsangabe folgenden Stempel gesetzt hat: „Zur Beförderung mit der Eisenbahn
zugelassen bis zum. ...
(Ort, Datum, Stempel. Unterschrift.)“
Ist in dem Genehmigungsstempel ein Gewicht angegeben, so darf das Gewicht des
Gutes ausschließlich Verpackung dieses Gewicht nicht überschreiten.
4. Bei besonders leicht verderblicher Ware kann, um Bahnsendungen von Kon-
trollgemüse oder Kontrollobst vor dem Verderben zu bewahren, ausnahmsweise die
Güterabfertigungsstelle die Wagen= oder Stückgut-(Expreßgut-) Sendungen abfertigen,
obwohl die vorgeschriebenen Zulassungs- oder Genehmigungsvermerke auf dem Begleit-
papier nicht in Ordnung sind. Wie in diesem Ausnahmefall zu verfahren ist, ist aus
einem Schalteraushang der Königlichen Güterabfertigung auf den Versandstationen im
einzelnen zu ersehen, auf den die beteiligten Stellen und Personen hiermit verwiesen
werden.
5. Pflicht des Versenders von Kontrollgemüse und Kontrollobst ist es, um eine
unrechtmäßige Versendung von Waren zu verhindern,
#a) in den Frachtbriefen (Eisenbahnpaketadressen) den Inhalt genau anzugeben
und das oben bezeichnete Stichwort der Inhaltsangabe hinzuzusetzen,
b) bei Auflieferung der Sendung der Versandabfertigung nachzuweisen, daß
der Kommunalverband die Genehmigung zur Versendung mit der Eisen-
bahn erteilt hat. «
Pflicht der Annahmebediensteten der Eisenbahnverwaltung ist es, auf Grund ihrer
Dienstanweisung zu prüfen
a) bei Wagenladungen, ob der Inhalt des Frachtbriefes (Eisenbahnpaketadresse)
mit dem Genehmigungsschein und der Zweischrift übereinstimmt;
b) bei Stückgut (Expreßgut), ob der Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) von
dem Kommunalverband des Versenders abgestempelt ist.
6. Sendungen, die als Militärgut oder als Privatgut für die Militärverwaltung
aufgegeben werden, unterliegen den für sonstige Sendungen geltenden Vorschriften mit
Ausnahme der militärsch vorzuprüfenden Sendungen an die Weiterleitungs= und Hilfs-
weiterleitungsstellen.
7. Frachtbriefe (Eisenbahnpaketadressen) mit Anderungen insbesondere bei den
Gewichtsangaben werden von den Güterabfertigungsstellen nicht angenommen.
8. Die örtliche Nachprüfung der Güter auf ihren Inhalt wird von lberwachungs-
beamten ausgeführt, die als solche kenntlich sind oder sich als solche ausweisen. ·
Mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstvorstehers darf in Gegenwart eines
Eisenbahnbediensteten die tatsächliche Untersuchung verdächtiger Güter auch dann vor-
genommen werden, wenn das Gut bereits in den Gewahrsam der Eisenbahn übergegan-
en ist. Der Dienstvorsteher hat die Untersuchung zu gestatten, wenn die Betriebs= und
Verkchrsverhältnisse es zulassen.