Nr. 113. 1918. 867
(3) Bekanntmachung vom 29. Juni 1918, betreffend Beschlagnahme von Fasern
aus Kolbenschilf usw.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. November 1916 (Röl.
Nr. 173 S. 1079), betreffend Flachs= und Hanfstroh sowie Bastfasern und Er-
zeugnisse aus Bastfasern, wird hiermit nachstehende Nachtrags-Bekanntmachung
des Königlichen stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom
heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme von Fasern aus Kolbenschilf, Besengin-
ster, Weidenbast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh (Stranfa) zu der Bekannt-
machung Nr. W. III 3000/9. 16. KRA. vom 10. November 1916, betreffend
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hanfstroh usw.
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 29. Juni 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Hachtragsbekanntmachung
Nr. W. III. 3000|6. 18. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme von Fasern aus Kolbenschilf, Besenginster, Weiden-
bast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh (Stranfa) zu der Bekanntmachung
Nr. W. III. 3000/9. 16. K.R.A. vom 10. November 1916, betreffend Beschlag-
nahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hanfstroh usw.
Vom 29. Juni 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6“) der Bekanntmachung über
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern nicht
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 5
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer-
stört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes. Veräußerungs= oder Erwerbs-
geschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die besch agnah ten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.