Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 113. 1918. 867 
(3) Bekanntmachung vom 29. Juni 1918, betreffend Beschlagnahme von Fasern 
aus Kolbenschilf usw. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. November 1916 (Röl. 
Nr. 173 S. 1079), betreffend Flachs= und Hanfstroh sowie Bastfasern und Er- 
zeugnisse aus Bastfasern, wird hiermit nachstehende Nachtrags-Bekanntmachung 
des Königlichen stellv. Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 
heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme von Fasern aus Kolbenschilf, Besengin- 
ster, Weidenbast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh (Stranfa) zu der Bekannt- 
machung Nr. W. III 3000/9. 16. KRA. vom 10. November 1916, betreffend 
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hanfstroh usw. 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über- 
wachen. 
Schwerin, den 29. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Hachtragsbekanntmachung 
Nr. W. III. 3000|6. 18. K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme von Fasern aus Kolbenschilf, Besenginster, Weiden- 
bast, Hopfen, Lupinen und Getreidestroh (Stranfa) zu der Bekanntmachung 
Nr. W. III. 3000/9. 16. K.R.A. vom 10. November 1916, betreffend Beschlag- 
nahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hanfstroh usw. 
Vom 29. Juni 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider- 
handlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6“) der Bekanntmachung über 
) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern nicht 
nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 5 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer- 
stört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes. Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die besch agnah ten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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