Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 4. 1918. 27 
Die Vertragsstrafe muß mindestens den doppelten Betrag der von der Reichs-Sackstelle 
für gebrauchte Säcke festgesetzten Verkaufspreise erreichen. Abweichungen von diesen Be- 
stimmungen bedürfen der Genehmigung der Reichs-Sackstelle. 
5 8. 
Sämtliche Säcke, mit Ausnahme der geklebten Papiersäcke, die mit Ware gefüllt 
von den Verbrauchern einschließlich Sack erworben sind oder erworben werden, sind nach 
ihrer Entleerung durch die Bekanntmachung der Reichs-Sackstelle vom 7. August 1917 
in Anspruch genommen und an die bestellten Sackhändler und Sammelstellen gegen 
die vom Reichskanzler festgesetzten Höchstübernahmepreise abzuliefern. 
§ 9. 
Die Heeres= und Marineverwaltungen stellen nach einem Übereinkommen beim 
Bezug von Waren die erforderlichen Säcke, mit Ausnahme der geklebten Papiersäcke 
selbst. Sie haben sich verpflichtet, die Säcke zurückzugeben oder gleichwertige Säcke als 
Ersatz zu liefern, wenn die Ware bereits in Säcke gefüllt oder es ihnen im einzelnen 
Fall nicht möglich ist, rechtzeitig Säcke zur Füllung einzusenden. 
Die Verkäufer der Ware werden angewiesen, den Wiedereingang derartiger an 
die Heeres= oder Marineverwaltungen gelieferter Säcke sorgfältig zu überwachen und 
der Reichs-Sackstelle, Verwaltungsabteilung, Anzeige zu erstatten, falls die Rücklieferung 
nicht innerhalb 6 Wochen erfolgt. 
V Schlußbestimmungen. 
§ 10. 
Die Ausführungsbestimmung I der Reichs-Sackstelle vom 27. Juli 1916 und die 
Ausführungsbestimmung III vom 16. August 1916 werden aufgehoben. 
&* 11. 
Die für die Bestands= und Bedarfsanmeldungen vorgeschriebenen Formblätter 
sind von den amtlichen Handelsvertretungen oder bei der Reichs-Sackstelle, Geschäfts- 
abteilung, Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, anzufordern. 
* 12. 
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. Dezember 1917. 
Die Reichs-Sackstelle. 
Pedell. 
Ausführungsbestimmung VII der Reichs-Sackstelle. 
Auf Grund der §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke 
vom 27. Juli 1916 (RG#Bl. S. 834) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend 
Anderung der Bekanntmachung über Säcke vom 20. Dezember 1917 (Rel. S. 1116) 
wird für Sackleihanstalten folgendes bestimmt:
	        
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