Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

888  Nr.  117,  1918.

Zu  Abs.  4.

Bevor  der  Kommunalverband  die  Aberntung  von  Futtererbsen  oder  Ackerbohnen
  als  Frischgemüse  gestattet,  hat  er  zu  prüfen,  ob  die  Früchte  zur  Gewinnung
  von  Frischgemüse  angebaut  worden  sind.

Zu  8  3  Abs.  1.

Die  Kommunalverbände  haben  bei  Genehmigung  von  Veränderungen  an
beschlagnahmten  Vorräten  die  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Saatgut  (vgl.
Ausführungsbestimmungen  zu  §  9),  sowie  die  8§  23  und  55  der  Reichsgetreideordnung
  zu  beachten,  wonach  Früchte  (§§  1,  2)  und  Mehl  aus  ihrem  Bezirk  nur
mit  Genehmigung  der  Reichsgetreidestelle  entfernt  werden  dürfen,  abgesehen
von  den  im  §  23  Abs.  1  bezeichneten  Ausnahmefällen.  Die  Lieferung  von
Früchten  oder  daraus  hergestellten  Erzeugnissen  an  Betriebe  (§  18  Abs.  1ch  ist
gemäß  §  23  Abs.  2  nur  mit  Genehmigung  der  Reichsgetreidestelle  gestattet.

Zu  AbsK.  3.

Auf  die  Anzeigepflicht  der  Kommunalverbände  gegenüber  der  Reichsgetreidestelle
  für  den  Fall,  daß  beschlagnahmte  Vorräte  widerrechtlich  in  den
Bezirk  eines  anderen  Kommunalverbandes  gebracht  werden,  wird  verwiesen.

Zu  F  4.

Die  neue  Bestimmung  macht  insbesondere  auch  den  Verkauf  von  Früchten
auf  dem  Halme  von  der  vorherigen  schriftlichen  Zustimmung  des  Kommunalverbandes
  abhängig.  Es  soll  dadurch  Versuchen,  Früchte  der  Beschlagnahme
  zu  entziehen  oder  eine  unberechtigte  Selbstversorgung  zu  begründen  (zu
vgl.  die  Ausführungsbestimmung  zu  §  8  Abs.  2  und  §  63),  entgegengetreten
werden.

Der  Kommunalverband  hat  daher  seine  Zustimmung  nur  dann  zu  erteilen,
wenn  der  Verdacht  einer  Umgehung  der  Vorschriften  der  Reichsgetreideordnung
ausgeschlossen  erscheint  und  nachweislich  ein  wirtschaftliches  Bedürfnis  für  den
Vertragsabschluß  vorliegt.

Zu  §  5  Abf.  3.

Die  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  der  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  kann  das  Auedreschen  sowie  bei
Gemenge  die  Trennung  von  Körnern  und  Hülsenfrüchten  anordnen.  Die  Trennung
  des  Gemenges  soll-von  dem  Besitzer  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  er
dazu  mit  seinen  Betriebsmitteln  in  der  Lage  ist.