Nr. 4. 1918. 29
1. für einen mindestens 75 kg Schwergetreide fassenden Seeek 6.— M
2. für kleinere Sikeen .., »· 4,50%
Deie Reichs-Sackstelle ist befugt, die Höhe der Entschädigung anderweitig festzu-
setzen, falls die Rückgabe der Säcke ohne Verschulden des Mieters unmöglich geworden ist.
§5.
Die Benutzungsfrist wird gerechnet vom Tage der Aufgabe auf der Versandstation
des Vermieters zur Beförderung bis zum Tage des Wiedereintreffens der Säcke auf
dieser Station. Am Platze ist der Tag der Übergabe der Säcke maßgebend.
8 10.
Die Kosten für die Übersendung und Rücksendung der Säcke trägt der Mieter mit
Ausnahme der Kosten, die durch den Transport der Säcke vom Lager des Vermieters
bis zur Versandstotion und zurück entstehen. Diese trägt der Vermieter. Am Platze
trägt der Vermieter die durch die Versendung und Rücksendung entstehenden Kosten.
§5 11.
Die Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1917.
Die Reichs-Sackstelle.
Pedell.
(3) Bekanntmachung vom 5. Januar 1918, betreffend Beschlagnahme von
Papier zur Anfertigung geklebter Papiersäcke (Sackpapier).
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme von
Papier zur Anfertigung geklebter Papiersäcke (Sackpapier), wird hiermit zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser Ar-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. "
Schwerin, den 5. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.