Nr. 117. 1918. 903
Zu § 69.
Anordnungen im Sinne der 8§§ 58 bis 65 und 68 erläßt in den Gemeinden
(bgl. § 68) der Magistrat.
VII.- Ausführungsvorschriften.
Zu § 71 Abft. 1.
Zuständig für die Schließung des Betriebes istidie Ortsobrigkeit, im ritter-
schaftlichen Gebiet der Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunal-
verbandes.
Zu Abs. 2.
Für die Entziehung der Selbstversorgung ist der auf Grund der Verord-
nung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar zuständig,
der die ihn hiernach obliegenden Verrichtungen für das ganze Gebiet des ihm
zugewiesenen Aushebungsbezirks als Kommissar für Volksernährung ausübt.
Die Entziehung der Selbstversorgung erstreckt sich nur auf die für den
menschlichen Verzehr bestimmten Vorräte, nicht aber auf die zur Verfütterung
und zur Aussaat freigegebenen Mengen.
Zu § 72 Abf. 1.
Falls die Reichsgetreidestelle es verlangt, ist der Kommunalverband jetz
verpflichtet, die erwähnten Vorräte für verfallen zu erklären, und zwar
grundsätzlich zugunsten der Reichsgetreidestelle.
Zur Sicherstellung schon vor der Verfallerklärung können die Kommunal-
verbände die Überwachungsbeamten der Reichsgetreidestelle ermächtigen, durch
mündliche Erklärung gegenüber den Besitzern solche Vorräte für den Kom-
munalverband vorläufig in Anspruch zu nehmen und bis zur endgültigen Ent-
scheidung des Kommunalverbandes jede (sachliche und räumliche) Veränderung
an den betreffenden Vorräten zu verbieten. Die Verletzung dieses Verbots ist
nach § 80 Abs. 1 Ziff. 12 strafbar.
Zu § 73 Abf. 2.
Die Befugnisse einer Vermittlungsstelle stehen der Landesbehörde für Volks-
ernährung zu Schwerin zu, die von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen hat,
soweit ein Bedürfnis hervortritt.
Zu § 74 Abs. 1.
„Über die Kommunalverbände und Gemeinden ist im Eingange dieser Aus-
führungsbekanntmachung Bestimmung getroffen, indem dort die Vorschriften
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