Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 119. 207 
Regierungs- Blatt 
Großherzogtum Mechenburg-Schwertn. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 5. Juli 1918. 
  
  
Inhalt. 
I1 Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Einführung eines Ausweises für 
die Überweisung von Proviant an Kauffahrtei-Schiffe. (2) Bekannt- 
machung, betreffend den Verkehr mit Stroh und Häcksel aus der Ernte 
116, (3) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Heu aus der 
rnte 1918. 
  
11 Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 3. Juli 1918, betrefsend die Einführung eines Aus- 
weises für die überweisung von Proviant an Kauffahrtei-Schiffe. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs- 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915/1. November 1915 
bezw. 6. Juli 1916 und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften wird das 
Nachstehende bestimmt: 
1. Vom 1. August 1918 ab erfolgt die Uberweisung von Lebensmitteln zur 
Verproviantierung von Kauffahrteischiffen nur, wenn der Schiffer einen Aus- 
weis (Nr. 2—4,) vorlegt. 
2. Der Ausweis ist für das Schiff von dem Kommunalverbande auszu- 
stellen, in dem das Schiff nach dem 31. Juli 1918 erstmalig Proviant erhält. 
Er ist dem Schiffer auszuhändigen. 
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