914 Nr. 120 1918
Belkianntmachung,
betreffend Gebühren der zugelassenen Händler.
Auf Grund des § 1 Absatz 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen, vom
17. Jannar 1918 wird nach Befragung des Ausschusses der technischen Händler und
mit Genehmigung des Reichswirtschaftsamts hiermit bestimmt, daß die zum Eigen-
handel in Gegenständen, die der Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle unterliegen,
vöugelassenen Händler“ vom 1. Juli 1918 an an die Riemen-Freigabe-Stelle Gebühren
zu entrichten haben. .
Die Gebühr beträgt:
bei einem vierteljährlichen Umsatz
bis zu “ 10 000. — „ 10.—
von über % 10 000,— bis zu J 25 000 KH K% 25
von über 7 25 O0b0ß S 100,—.
Unter Umsatz ist der Verkaufswert der auf eigene Rechnung verkauften Waren,
soweit sie der Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle' unterliegen, zu verstehen.
Die Händler sind verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Ablauf jedes Kalender-
vierteljahres der Riemen-Freigabe-Stelle eine Ubersicht ihres Umsatzes einzureichen und
die entsprechenden Gebühren einzuzahlen.
Eine sich nur auf den Vertrieb von Wasserleitungsdichtungsscheiben beschränkende
Vertriebserlaubnis fällt nicht unter die Vorschriften dieser Bestimmung.
Berlin, den 29. Juni= 1918.
Riemen-Freigabe-Stelle.
Fr. Hupfeld.
(2) Bekanntmachung vom 3. Juli 1918, betreffend Ersparung von Futterstoffen.
achstehende, in Nr. 151 des Deutschen Reichsanzeigers vom 29. Juni d. Is.
veröffentlichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. Juni 1918,
betreffend Ersparung von Futterstoffen, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht.
Schwerin, den 3. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb. ·