Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 120. 1918. 917 
5 1. 
Schriftliche Bestandsversicherung (zu Ziffer 11 und 2 der Neuen Richtlinien). 
Die Bezugsschein-Prüfungs= und Ausfertigungsstellen sind verpflichtet, von den 
die Erteilung eines Bezugsscheins Beantragenden — ausgenommen bei Vorlegung 
einer Abgabebescheinigung — schriftliche Bestandsversicherung zu fordern, wenn der 
Antrag nicht bereits auf Grund der mündlichen Angaben abzulehnen ist. 
Ausnahmsweise können sich die Stellen mit der mündlichen Bestandsversicherung 
begnügen, wenn es bekannt oder von vornherein als sicher anzunehmen ist, daß der 
Antragsteller an Kleidung und Wäsche einen geringeren als den in der Bestandsliste 
II. Fassung zugelassenen Höchstbestand besitzt. 
8 2. 
Häusliche Nachprüfung (zu Ziffer 11 Absatz 4 der neuen Richtlinien). 
Die Bezugsschein-Ausfertigungsbehörden sind verpflichtet, falls die Prüfungs- 
oder Ausfertigungsstellen Bedenken gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der schrift- 
lichen Bestandsversicherung haben), die Richtigkeit der Angaben durch eine als Ver- 
waltungsmaßnahme anzusehende Feststellung Fchprobenwelse nachzuprüfen. 
Die Nachprüfung kann auch nach Erteilung eines Bezugsscheins erfolgen. 4 
Über die ausgeführten häuslichen Nachprüfungen ist von den Ausfertigungs- 
behörden ein Verzeichnis zu führen. 
83. 
Hinweis auf Abgabemöglichkeit bei Antragsablehnung. 
Antragsteller, die wegen zu hohen Bestandes einen Bezugsschein nicht erhalten 
können, sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Bezugsschein gegen Abgabe ge- 
brauchter Kleidung oder Wäsche ohne Bestandsprüfung zu erlangen. 
8 4. 
Papiergarn nicht anrechnungspflichtig. 
Da Gebrauchsgegenstände aus reinem Papiergarn auf den Bestand an Kleidungs- 
und Wäschestücken nicht anzurechnen sind, werden in Ziffer 2 der Bestandsliste 
II. Fassung sowie in Ziffer VII der Erläuterung des Bestandsfragebogens II. Fassung 
(Drucksache Nr. 467 hinter dem Worte „bezugsscheinfreieln)“ eingefügt die Worte „(mit 
Ausnahme der aus reinem Papiergarn hergestellten)"“. 
§* 5. 
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1918 in Kraft 
Berlin, den 26. Juni 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beu kler ,„ 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Z 
· 190
	        
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