918 Nr. 120. 1918.
(4) Bekanntmachung vom 5. Juli 1918 zur Ergänzung der Bekanntmachung
vom 4. Mai 1918 über die Gewjnnung von Laubheu.
ur Ergänzung der Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom
4. Mai 1918 zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamts vom
27. Dezember 1917 über die Gewinnung von Laubhen (Rbl. Nr. 83) wird Fol-
gendes bestimmt:
J.
Die Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von zum
Trocknen von Laub und Futterreisig geeigneten Räumen, wie z. B. Tanzböden,
Sälen, Schuppen, Lagerböden usw., sind verpflichtet, diese Räume auf Anord-
nung der Ortsobrigkeit gegen angemessene Vergütung zum Trocknen und Ver-
packen von Laub und Futterreisig, das der Heeresverwaltung unmittelbar oder
mittelbar zugeführt werden soll, demjenigen, der die Zuführung übernommen-
hat, zur Verfügung zu stellen.
II.
In Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung zwischen den Parteien setzt
die Ortsobrigkeit die für die Überlassung der Räume zu gewährende Ver-
gütung fest.
III.
Gegen die Festsetzung der Ortsobrigkeit sinder binnen 2 Wochen die Be-
schwerde an die Landesbehörde für Vollsernährung statt.
Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Schwerin, den 5. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.