Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

924 Nr. 121. 1918. 
Die Polizeibehörden werden angewiesen, Beschuldigte und Verurteilte, die 
ihnen als „Internierte“ gemäß den vorstehenden Bestimmungen zur Verfügung 
gestellt werden, in ihre Stammlager zu befördern. 
Schwerin, den 28. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien, 
der. Justiz. des Innern. 
Langfeld. Im Auftrage: Walter. 
6U Bekanntmachung vom 29. Juni 1918, betreffend Absatz von Konserven. 
Nachstehende, in Nr. 150 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
richtigung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig vom 
22. Juni 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Be- 
kanntmachung der Gemüsekonserven-Kiiegsgesellschaft m. b. H. vom 6. Juni ist 
in Regierungsblatt Nr. 109 veröffentlicht. 
Schwerin, den 29. Juni 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Berichtigung.6 
In der Bekanntmachung über den Absatz von Konserven vom 6. Juni 
dieses Jahres (Reichsanzeiger 141 vom 18. Juni 1918) muß es heißen: 
unter I. b) Konserven aus Sellerie in der Zeile 
Bleichsellerie 2/1 Normaldose statt 4,21: 4,28, 
unter II. a) Pilzkonserven in der Zeile 
Steinpilze Nr. 66 1/1 und 2/1 Normaldose statt 2,40: 2,20 
sowie statt 4,80: 4,40 und 
unter III. a) Pilzkonserven in der Zeile 
Champignons extra sein ½ Normaldose statt 0,51: 0,54. 
Braunschweig, den 22. Juni 1918. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. 
Dr. Kanter.
	        
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