Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Die  Unterhaltung,  Beleuchtung  und  Reinigung  der  Straßen  und  Kommunikationswege
  unter  den  Bahnüberführungen  wird  von  der  freien  Hansestadt
Bremen  übernommen.  Dasselbe  gilt  von  dem  Bahnhofsvorplatze  in  Bremen;
etwaige  Veränderungen  des  letzteren,  welche  zugleich  den  Bahnhofsverkehr  berühren,
bedürfen  der  vorherigen  Zustimmung  der  Preußischen  Staatseise  liung

Soweit  der  zu  dem  projektirten  Umbau  der  Bahnhofsanlagen  in  Bremen
dauernd  oder  vorübergehend  erforderliche  Grund  und  Boden  sich  im  Eigenthume
der  freien  Hansestadt  Bremen  befindet,  wird  derselbe  dem  Preußischen  Staate
unentgeltlich  zum  Eigenthum  abgetreten  beziehungsweise,  soweit  nur  eine  vorübergehende
  Benutzung  desselben  erforderlich  ist,  für  die  Dauer  dieser  Benutzung  unentgeltlich
  überlassen.

Sofern  nach  projektmäßiger  Vollendung  des  in  Aussicht  genommenen
Umbaues  des  Bahnhofes  Bremen  künftighin  auf  Grund  Bremischer  Anforderungen
Erweiterungen  und  Umbauten  desselben  erforderlich  werden  sollten,  hat  die  freie
Hansestadt  Bremen  die  Kosten  dieser  Erweiterungen  und  Umbauten  an  Preußen
zu  erstatten.  Auch  wird  die  freie  Hansestadt  Bremen  bei  etwaigen  künftigen
Erweiterungen  und  Umbauten  des  Bahnhofes,  welche  für  Zwecke  der  Eisenbahnverwaltung
  erfolgen  möchten,  eine  Vergütung  für  öffentliche  Wege  und  Plätze,
welche  hierbei  zu  Bahnzwecken  Verwendung  finden  müssen,  nicht  in  Anspruch
nehmen,  sofern  der  für  die  abzutretenden  Flächen  etwa  erforderliche  Ersatz  in
natura  von  Preußen  beschafft  wird.

Die  zur  Zeit  auf  dem  Bahnareale  bei  Bremen  befindlichen  städtischen
Absugelnnäl,  Gas=  und  Wasse  erleitungsrohre  werden  daselbst  erhalten  beziehungs.
weise,  sofern  deren  Beseitigung  im  Interesse  der  Eisenbahnverwaltung  erforderlich
werden  sollte,  Preußischerseits  durch  gleichwerthige  Anlagen  derselben  Art  ersetzt
werden.  Behufs  Reparirens  und  Reinigens  dieser  Anlagen  ist  den  Bremischen
Beamten  und  Arbeitern  der  Zutritt  zum  Bahnhofe  und  die  Ausführung  solcher
Arbeiten  insoweit  zu  gestatten,  als  solches  nach  dem  Ermessen  der  Eisenbahnverwaltung
  ohne  Störung  des  Betriebes  angängig  erscheint.  Die  desfallsigen
Kosten  sind  Bremischerseits  zu  tragen.  Auch  hat  bei  Unfällen,  welche  den  betreffenden
  Beamten  und  Arbeitern  gelegentlich  der  Ausführung  dieser  Arbeiten
zustoßen  möchten,  die  freie  Hansestadt  Bremen  der  Preußischen  Staatseisenbahnverwaltung
  die  auf  Grund  des  Haftpflichtgesetzes  etva  zu  gewährenden  Entschädigungsbeträge
  zu  erstatten,  insofern  nicht  die  Veranlassung  des  Unfalls  auf
einem  Verschulden  der  Eisenbahnverwaltung  oder  der  Beamten  derselben  beruht.

Artikel  5.

Der  Bahnhof  Bremerhaven  wird  nach  Maßgabe  eines  von  Preußen  Bahnhof  Bremerhaven.
aufzustellenden  Projekts,  dessen  Ausführungskosten  —  abgesehen  von  den  Kosten
des  Grunderwerbes  —  sich  indessen  innerhalb  des  Betrages  von  105  000  Mark
halten  sollen,  von  Preußen  auf  Kosten  der  freien  Hansestadt  Bremen  umgebaut
beziehungsweise  erweitert.  Der  erforderliche  Grund  und  Boden  wird  Bremischerseits
  unentgeltlich  zur  Disposition  gestellt.
(Xr.  8090.)