Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

h) Die Kinder aber, die enmal confrrmiet find, 
treten aus der Schule heraus, und sind nicht verbun- 
den, dieselbe noch bis nach Ablauf ihres 13ten und 
bezuͤglich 14ten Lebensjahres zu besuchen, es wäre denn, 
daß sie es aus eigenem Antrieb thun wollten, um in 
den Schül= und Religionskennenissen noch möglichst 
fortzuschreiten. 
i) Wegen des Schulgeldes von Zeit der erfolgten 
Confirmation bis zum zuruckgesegten 1Zien oder 14ten 
Jahre gelten die schon vorhandenen allgemeinn Vor- 
schristen über die Erhebung und Einbringung desselben. 
C. Was das heilige Abendmahl betrifft, so 
wird dasselbe als ein von dem hohen Stifter unlerer 
Religien selbst eingesetztes Gedächtnißwahl seines To- 
des von allen wahren Christen zu aller Zeit als eine 
heilige Sache behandelt werden, und die Ehrfurcht und 
Dankbarkelt gegen Jesum Christum wied ihneh die 
würdige Feyer desselben zum innern Bedürfüß machen. 
Es ist eines von den beiden Sacramenten, die auch 
die evangelische Kirche anerkennt, und in welchem sie 
nicht blos ein äGußeres Zeichen des Chrislenthums, son- 
bern auch eine heilsame Belebung christlichen Sinnes 
und eine Stärkung des Glaubens findet. Es würde 
daher höchst erfreulich seyn, wenn zur Erweckung und 
Befestigung tugendhafter Grundsätze und ächter Reli- 
giosstät der Siun für eine allgemeinere, durch alle 
Släude verbreitete Feyer des Abendmahls nach und 
nach in den Herzen aller christlichen Einwohner dieses 
Lames aufginge, zumal gerade das laufende Jahr uns 
#an die fromme Achtung, mit welcher Luther das 
Abendmahl des Herrn ansah und empfahl, ernstlich 
erinnert. 
So moöchte auch die hie und da schon beobachtete 
Sitte, daß nemlich die Verlobten, oder Braut und 
Vräutigam, in der nächsten Zeit vor ihrer Trauung, 
und als fromme Vorbereitung dazu, gemeinschaftlich 
das hellige Abendmahl genießen, wohl verdienen, daß 
sie auf dein Lande allgemelner würde. 
2. Siernächst hängt allerdings sehr Bieles, in 
Hinsicht auf Herbe: führung eines sittlichern, religi#= 
sern Zustandes, von den Predigern und Schullehrern 
selbst ab. Es grreicht dem geistlichen Stande zur Be- 
ruhlgung und Aufrichtung, daß ber getreue Landtag 
diesen staatsthümichen Werth der Religionslehrer aus- 
drücklich anerkannt hat, und um deswillen muß es 
ihnen willkowmmer ###, dah sie Geleenheit finden 
sollen, lhre u#n liche Wüksamken vielsähtiger zu üben. 
In dem Ende sind 
A. sofort n## Psiasten d. J in allen Ortschaf- 
ten des Laudes Sonmtagsschuten zu errichten; 
a) diese Sonn, asschulen sind in der Reget, in der 
Kirche ausnahmsweise in der Schulwohnung zu halten; 
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im erstern Fall, ndaich wenn die Sonntagssehute in 
der Kirche gehalten wird, können auch Erwaechsenore ent- 
weder zuhören oder daran Theil nehmen. Es wird 
alskann nach Besinden eine zweckmäßige Abkürzung 
des sonnrägigen Nachmittagsgotresdienstes statt fin- 
den können. 
b) In der Regel aber werden die Sonntagsschu- 
ken nur von Kindern der obern Schulclassen, alse von 
II, 12, und 13 Jahren, und noch ein Jahr lang 
auch von densenigen besucht, die nach erfolgker Con- 
firmarion aus der Schule entlassen worden Und, bey 
Verantwortlichkeit der Eltern, der Lehrherren und 
der Dienstherren. DOie weltliche Obrigkelt verfügt 
auf Anzelge des Gesstlichen, wie bey Schulver fäum- 
missen, sofore mit zweckmdsiiger Strengé. 
c) Die Sonntagsschulen werden von den Orede- 
#un hehalten; bey Flllalen, abwechselnd zwischen der 
utter= und Tochterkirche: und zwar entweder von 
dem Pfarxer selbst, oder, wenn er durch Predigten 
oder andern Amtsarbelten zu angegriffen seyn sollte, 
durch den Schullehrer in des Pferrers Gegenwart. 
d) Bey dem Unterriche in den Sonntagsschulen 
Ist wiche blos auf die kirchlichen Glinubenslehren, son- 
dern neben der Erweckung und Befestigung eines 
wahrhaft religlösen Sinne, auch auf das Erkeunen 
der wichtigsten Obliegenheiten des bürgerlichen Lebens 
in seinen verschiedenen Beziehungen Ruckscht zu 
nehmen. 
o) Die Herstellung von Sonncagsschulen findet 
sedoch nur an denjenigen Orten statt, wo nicht allere 
Einrichtungen der Art für den bezeichner#en Zweck 
schon jebt mehr zeisten. 
B. Eben so haben die Prehiger in den ihnen un- 
tergebenen Schulen wöchentlich drey Stun- 
den Unterricht zu erthellen. 
äa) Was die Gegenstände dieses von dem Orts= 
seiftlichen zu besorgenden Schukunterrichts betrifft. so 
Hilt bier dasselbe, was vorhin bey den Sonnhtags-= 
schulen (A. d.) angedrutet worden Ist. « 
b) Wenn mehrere Schulen zu einer Pfarrey ge- 
hoͤren, so geschiehet der wöchennilche dreyständige Un- 
terricht abwechselnd, die eine Woche in dieser Schule, 
die folgende Woche in der andern Schule. 
) Es stehet dem Geistlichen frey, entweder solbst 
in lehren, oder den Schullehrer in seiner Gegen- 
wart lehren zu lassen. Der Schullehrer muß in den 
Lehrstunden des Pfarrers zugegen leyn. 
C Sodamn ist nöthig, daß sowohl Prediger als 
Schullehrer in ihrem amtlichen und bürgerlichen Lei 
ben die aröste Pslichtmäßigkett und Schick- 
lichkelt beobachten. Dechalb wird 
a. in Bezug auf die Kleidung der Geistlichen,
	        
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